18.02.2012 Nazi Trauermarsch in Worms! Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingegangen!

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Worms: Eilantrag wegen Kundgebungsverbot

Wegen eines für sofort vollziehbar erklärten Verbots einer Kundgebung in Worms am 18.02.2021 hat ein Bürger aus der Pfalz (Antragsteller) beim Verwaltungsgericht Mainz am 16.02.2012 einen Eilantrag eingereicht.Der Antragsteller meldete bei der Stadt Worms eine Kundgebung mit Aufzug in der Wormser Innenstadt am 18.02.2012 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter dem Motto „Trauermarsch für die Opfer des alliierten Bombenterrors vom 13. Februar 1945 in Dresden und 21. Februar 1945 in Worms“ an.

 

Mit Verfügung vom 15.02.2012 verbot die Stadt Worms unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Kundgebung, weil sie die öffentliche Sicherheit gefährdet sah. Nach der Gefahrenanalyse der Polizei sei davon auszugehen, dass die Versammlungsteilnehmer dem rechten Parteienspektrum zuzurechnen sind. Wegen der deutschlandweit geplanten Aktion rechne die Polizei mit etwa 250 Teilnehmern. Autonome Gruppen planten Gegenaktionen, es gebe einen Aufruf zur Gewaltanwendung gegenüber den Teilnehmern der geplanten Kundgebung; es sei von mindestens 200 gewaltbereiten Personen auszugehen. Auch mit bürgerlichen Gegendemonstrationen sei zu rechnen. Zeitgleich mit dem angemeldeten Aufzug werde in der Innenstadt die Wormser Straßenfastnacht „Spaß uff de Gass“ stattfinden, wobei man bis zu 5.000 Teilnehmer erwarte, darunter viele Kinder und Jugendliche. Es sei zu befürchten, dass die Autonomen im Rahmen der Fastnachtsveranstaltung als Maskierte gewaltbereit gegen die angemeldete Kundgebung agieren werden. An bestimmten Punkten in der Innenstadt würden Kundgebungsteilnehmer, autonome und bürgerliche Gegendemonstranten sowie Teilnehmer an der Fastnachtsveranstaltung zusammentreffen, so dass die Polizei bei gegen die Kundgebung gerichteten Aktionen der Autonomen nicht mehr zwischen Störern und unbeteiligten Personen unterscheiden könnte. Aufgrund der damit gegebenen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit müsse die angemeldete Kundgebung verboten werden. Das Angebot, den Kundgebungstermin auf den 25.02.2012 zu verlegen, habe der Antragsteller abgelehnt. Man habe zu erkennen gegeben, dass man wegen der Absage einer Demonstration in Dresden auf dem gewünschten Termin bestehen müsse.

Der Antragsteller hat gegen die behördliche Verbotsverfügung Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag gestellt, mit dem er die Durchführung der Kundgebung ermöglichen will.

Das Gericht ist bestrebt, am 17.02.2012 über den Eilantrag zu entscheiden.


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