Büroversehen bei der Polizei?

Datenspeicherung

Wenn die Polizei in Schreiben an unliebsame Menschen falsche Angaben macht, sind das keine Lügen, sondern Büroversehen. Jeder und jede hat das Recht, auf Verlangen Auskunft darüber zu erhalten, was die Behörden über sie gespeichert haben. Aber Beantwortung und Nachfragen auf Auskunftsersuchen geben interessante Einblicke in die Sorgfalt und Genauigkeit bei der Polizei - immer wieder taucht die Ausrede „Büroversehen“ auf.

Auf die weiteren Auskünfte hat das keinen Einfluss und unvollständige oder falsche Auskünfte seitens der Datenschutzbeauftragten der Behörden sind keine Ausnahme. Im Folgenden werfen wir einen Blick auf einige Beispiele, alles Originalzitate von Polizei an die Personen, die Auskunft forderten.

 

 

Beispielsweise schreibt das LKA Hessen Ende 2012:

„bereits jetzt kann ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Antrag auf Auskunft … aufgrund eines Versehens fehlerhaft beantwortet wurde. Über sie werden keine Unterlagen bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main geführt. Dort wurde auch keine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen.“

 

Aber auch die danach erteilte Auskunft ist unvollständig, es fehlen die Speicherungen in Verbunddateiene, die durch das LKA vorgenommen wurden. Als das beim Hessischen Datenschutzbeauftragten bemängelt wird, erläutert dieser, dass keine böse Absicht bestand:

„Die aus Ihrer Sicht unvollständige Auskunft des Hessischen Landeskriminalamts … wurde in dieser Form erteilt, weil der Sachbearbeiter Ihre Anfrage als Antrag auf Auskunft aus POLAS-HE und ComVor bewertet hatte. Speicherungen von Daten in der Verbunddatei „Innere Sicherheit“ wurden zu dieser Zeit bei Auskünften nur auf ausdrückliche Nachfrage berücksichtigt. Es ist aber zwischenzeitlich geklärt, dass Auskunftsanfragen an die Polizei sich grundsätzlich auf alle gespeicherten Daten beziehen, wenn sie nicht vom Anfrager ausdrücklich beschränkt sind.

Da die Hessische Polizei auf Ihre Auskunftsanfrage beim Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes vom August 2012 keine Bedenken gegen eine Auskunftserteilung aus der Verbunddatei „Innere Sicherheit“ geltend machte, sind die Ausführungen glaubhaft, dass Ihnen nicht eine Datenspeicherung verschwiegen werden sollte.“

 

Weil die Datenspeicherung nicht absichtlich verschwiegen werden sollte, ist es also völlig in Ordnung, unvollständige Auskünfte zu geben. Diese Praxis wurde auch in den letzten Jahren offensichtlich nicht überarbeitet, so schreibt in dem Vorgang um ein Auskunftsersuchen des LKA Hamburg der Datenschutzbeauftragte des Landes Hamburg:

„Im Ergebnis teilt mir die Polizei Hamburg mit, dass die mangelnde und zum Teil fehlerhafte Auskunftserteilung auf ein Büroversehen zurückzuführen sei. Dies betreffe sowohl den Vorgang aus dem Jahre 2007, der Ihnen bei ihrem ersten Auskunftersuchen nicht mitgeteilt wurde, als auch die Speicherung in ComVor-Index mit dem pol. Az. …..
Bei unserem Gespräch hat mir die Polizei zugesichert, dass sie Sie über dieses Büroversehen schriftlich informiert werden. Dies ist, wie mir zwischenzeitlich mitgeteilt wurde,… geschehen.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Anfrage damit vollständig und abschließend beantwortet ist. Damit kann ich die Angelegenheit abschließen, da bei dieser Sachlage kein datenschutzrechtlicher Verstoß erkennbar ist.“

 

Auch beim BKA sind Büroversehen an der Tagesordnung. So schreiben sie 2015:

„Hinsichtlich der Nicht-Beauskunftung der Speicherung des Aufenthaltortes: Dieser wurde offenbar aufgrund eines Büroversehens im Jahr 2014 ihnen gegenüber nicht beauskunftet. Ich bitte dies zu entschuldigen.“

 

Daraus gelernt? Nein, die Auskunft 2015 enthielt ebenfalls ein Büroversehen, auf Nachfrage, wie denn ein angeblich gelöschter Datensatz weiterhin in der Verbunddatei seien könnte, kam die Antwort:

„die Tatsache, dass der Datensatz hinsichtlich des Missbrauchs von Ausweispapieren Ihnen gegenüber mit Schreiben vom X.X.2015 erneut beauskunftet wurde, basiert auf einem Büroversehen. ….“

 

Bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen werden also offensichtlich so gut wie keine Maßstäbe an Korrektheit oder Vollständigkeit angelegt. Deshalb ist es wichtig, bei Unklarheiten immer noch mal nachzufragen, denn offensichtlich sehen auch die Datenschutzbeauftragten der Länder, die für die datenschutzrechtliche Kontrolle zuständig sind, kein Problem in fehlerhaften und unvollständigen Auskünften. War ja keine Absicht. Das zeigt aber umso mehr, dass kein Verlass auf die angeblichen Kontrollinstanzen ist und der Kampf gegen willkürliche Datenspeicherungen in die eigenen Hände genommen und politisch angegangen werden muss.

 

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