Ermittlungen gegen Netzpolitik.org dienen objektiv der Einschüchterung von Journalisten und Informanten

Erstveröffentlicht: 
08.08.2015

Bundesrichter Dieter Deiseroth über das Vorgehen des Generalbundesanwalts und Whistleblowing Es kann "kein rechtliches Erfordernis geben, etwas gegen das Recht zu sichern (z.B. durch Geheimhaltung), was nach der verfassungsmäßigen Ordnung Unrecht ist." So sieht es Dieter Deiseroth, Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, der im Telepolis-Interview auf die Bedeutung von Whistleblowern verweist, die geheime Unterlagen von Behörden der Öffentlichkeit zugänglich machen, um Unrecht aufzudecken.

 

Marcus Klöckner


Bei den geheimen Plänen zur Überwachung des Internets, über die Netzpolitik.org berichtete, handelt es sich aus Sicht von Deiseroth "um schwerwiegende Eingriffe unseres Inlands-Geheimdienstes in wichtige Grundrechte". Im Interview verdeutlicht er, dass ein großes öffentliches Interesse daran besteht zu erfahren, was es mit diesen Plänen auf sich hat.

 

Der Vorwurf des Landesverrats gegen die beiden Journalisten von Netzpolitik.org ist für Deiseroth "nach der bisherigen Informationslage in keiner Weise nachvollziehbar." Das Ermittlungsverfahren "hat objektiv die Wirkung, investigative Journalisten und unbequeme Kritiker sowie ihre Informanten einzuschüchtern".

 

Herr Deiseroth, Sie setzen sich seit Jahren dafür ein, dass Whistleblower und das Whistleblowing rechtlich abgesichert werden. Was halten Sie im Hinblick auf das Whistleblowing von den Ermittlungen gegen Netzpolitik.org?

 

Dieter Deiseroth: Die beiden Journalisten Andre Meister und Markus Beckedahl vom Online-Portal "Netzpolitik.org", gegen die sich das von Generalbundesanwalt Range eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des angeblichen Verdachts von Landesverrat richtet, waren keine Whistleblower. Sie waren lediglich die Boten, die Übermittler der Enthüllungen, die offenbar auf Whistleblower zurückgehen.

 

Beim Whistleblowing geht es um das Aufdecken von Missständen und Fehlentwicklungen z.B. in einer Behörde, einem Unternehmen oder einer anderen Organisation durch Beschäftigte oder andere Insider. Diese Insider wollen auf Gefahren oder erhebliche Risiken für Leben, Gesundheit, Demokratie, das friedliche Zusammenleben von Menschen oder andere gewichtige Rechtsgüter hinweisen, um für Abhilfe zu sorgen.

 

Whistleblower waren hier diejenigen Insider aus dem Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder einer anderen staatlichen Behörde, die den Journalisten die dann von Netzpolitik.org publizierten Daten und Informationen zugespielt haben. Diese Whistleblower waren offenbar der Auffassung, dass die Öffentlichkeit über bestimmte Vorgänge und Fehlentwicklungen im Bundesamt für Verfassungsschutz informiert werden müsse.

 

Um welche Missstände und Fehlentwicklungen geht es?

 

Dieter Deiseroth: Nach den Medienberichten bezieht sich das von der Bundesanwaltschaft eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf zwei Blog-Publikationen: Am 25. Februar 2015 um 10:40 Uhr wurde der Artikel mit der Überschrift "Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an 'Massenauswertung von Internetinhalten' (Updates)" veröffentlicht. Anschließend erschien am 15. April 2015 um 9:05 Uhr ein Beitrag mit dem Titel "Geheime Referatsgruppe: Wir präsentieren die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung", der seit dem 15. April 2015 um 20:10 Uhr auch in englischer Sprache abrufbar ist.

 

Auf der Grundlage von Insider-Informationen setzten die Netzpolitik.org-Journalisten mit diesen beiden Artikeln also die Öffentlichkeit über Vorgänge bei der geplanten oder praktizierten geheimdienstlichen Internet-Überwachung in Kenntnis.

 

Die Veröffentlichung der beiden Artikel ist durch die Meinungs- und Pressefreiheit grundrechtlich geschützt

 

Also es geht um Vorgänge, die alles andere als unproblematisch sind.

 

Dieter Deiseroth: Richtig, es geht um schwerwiegende Eingriffe unseres Inlands-Geheimdienstes in wichtige Grundrechte. Dies betrifft das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 u. Art. 1 GG), also die Befugnis des Einzelnen, auch wenn er sich im Internet bewegt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Ferner geht es um Eingriffe in das Grundrecht auf Wahrung der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 u. Art. 1 Abs. 1 GG).

 

Es kann unter Umständen auch um Verletzungen des Grundrechts auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG) gehen, wenn durch den Inlandsgeheimdienst in dieses mit akustischer und optischer Wohnraumüberwachung oder mit der Messung von elektromagnetischer Abstrahlung, die mit der Nutzung von IT-Systemen verbunden ist, eingegriffen wird. Es ist von großem öffentlichem Interesse, dass insbesondere investigative Journalisten und unsere Parlamentarier sich die konkreten Rechtfertigungen für diese schweren Grundrechtseingriffe näher ansehen und dass diese öffentlich diskutiert werden.

 

Wie bewerten Sie die gegen Netzpolitik.org erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, die Anlass für die Strafanzeige und für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt waren?

 

Dieter Deiseroth: Ich halte den gegen die beiden Journalisten Meister und Beckedahl erhobenen Vorwurf des publizistischen Landesverrats nach allen mir bisher zugänglichen Informationen für ziemlich absurd. Bisher vermag ich nicht zu erkennen, dass sie sich strafbar gemacht haben könnten. Die Veröffentlichung der beiden Artikel ist durch die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 des Grundgesetzes) grundrechtlich geschützt.

 

Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Journalisten auch dann, wenn ihnen Informationen zugespielt werden, die aus einer Straftat stammen, ihre Informanten nicht preisgeben müssen. Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

 

Es muss zum Schutz der Pressefreiheit und eines demokratischen Gemeinwesens zudem sichergestellt sein, dass nicht nur dieser journalistische Quellenschutz besteht. Vielmehr müssen die Journalisten die von ihnen gewonnenen Informationen und Daten im Hinblick auf die grundrechtlich verbürgte Pressefreiheit und im Hinblick auf das fundamentale Demokratiegebot unserer Verfassung journalistisch verwerten, also publizieren dürfen. Das entspricht dem außerordentlich hohen Stellenwert, den das Grundgesetz der Meinungs- und Pressefreiheit vor allem aus leidvollen historischen Erfahrungen einräumt. Das gilt auch für die Veröffentlichung von Informationen, die Journalisten im Zusammenhang mit der Verletzung eines Dienstgeheimnisses durch einen Behördenbediensteten bekannt geworden sind.

 

Das ist zwischenzeitlich sogar ausdrücklich im Gesetz geregelt. In § 353b Abs. 3a StGB heißt es nämlich: Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person (= Journalisten) sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

 

Nun gibt es im Strafgesetzbuch den Straftatbestand des Landesverrats. Darf der auf Journalisten wie Meister und Beckedahl nicht angewandt werden?

 

Dieter Deiseroth: Meiner Ansicht nach ist er im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

 

Wie meinen Sie das?

 

Dieter Deiseroth: Landesverrat bedeutet nach dieser Strafbestimmung, dass ein Staatsgeheimnis vom Täter öffentlich bekannt gemacht wird mit der erkennbaren Absicht, die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. Strafrechtliche Bestimmungen, insbesondere ein tatbestandlich so unscharf gefasster wie der über den Landesverrat, müssen stets verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf gegen die beiden Journalisten nach der bisherigen Informationslage in keiner Weise nachvollziehbar.

 

Generalbundesanwalt Range und der von ihm bestellte Gutachter sahen das ja offenbar anders.

 

Dieter Deiseroth: Die beiden Journalisten von Netzpolitik.org haben über Praktiken des deutschen Inlands-Geheimdienstes berichtet, die alle Bürgerinnen und Bürger betreffen, jedenfalls betreffen können. Das betrifft zentrale Bereiche eines demokratischen Gemeinwesens. Möglicherweise geht es dabei auch um rechtswidrige Praktiken. Deshalb ist bereits sehr fraglich, ob es hier überhaupt um ein strafrechtlich schutzfähiges - legales - Staatsgeheimnis geht.

 

Zudem: Das Ziel der beiden Journalisten von Netzpolitik.org war erkennbar, eine öffentliche Diskussion über diese Vorgänge anzustoßen, nicht aber, der Sicherheit unseres Landes einen schweren Nachteil zuzufügen. Woraus sollte sich ein gegenteiliger Vorsatz der beiden Journalisten ergeben? Niemand hat dies bisher begründen können. Ihnen angesichts dessen ein solches Verbrechen wie Landesverrat vorzuwerfen, erscheint mir absurd. Das sehen heute ja offenbar auch der Bundesjustizminister und die Bundeskanzlerin so. Möglicherweise ging es aber dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und seinem Umfeld um anderes.

 

Wie meinen Sie das?

 

Dieter Deiseroth: Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt gegen die beiden Journalisten hat objektiv die Wirkung, investigative Journalisten und unbequeme Kritiker sowie ihre Informanten einzuschüchtern. Wir kennen dies aus der Weimarer Republik gerade etwa im Zusammenhang mit der Strafverfolgung von Journalisten wegen "publizistischen Landesverrats", wenn sie z.B. über Enthüllungen berichteten, die die illegale geheime Aufrüstung der Reichswehr ("schwarze Reichswehr") betrafen. Aus den in den Archiven zugänglichen Akten wissen wir heute, wie stark die damaligen Geheimniswahrer auf diese Einschüchterungswirkungen gesetzt haben.

 

Der Rechtsanwalt und Telepolis-Autor Markus Kompa hat die These aufgestellt, dass Ermittlungen vielleicht deshalb eingeleitet worden sein könnten, um so den Weg für ein Ausspionieren von Netzpolitik.org frei zu machen. Ist das eine abwegige These?


Dieter Deiseroth: Wird der Verdacht in die Welt gesetzt, ein Verbrechen wie Landesverrat sei begangen worden, eröffnet dies Behörden weitergehende Zugriffsmöglichkeiten auf Daten. So darf etwa nach § 100a Abs. 2 Nr. 1a StPO auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden.

 

Damit geraten nicht nur die vom Landesverrats-Vorwurf betroffenen Journalisten, sondern auch deren Informanten ins Visier. Datenträger mit Informationen über die Kommunikationswege der Journalisten können beschlagnahmt und ausgewertet werden. Dabei gibt es manchen Beifang. Einen hinreichenden Schutz vor der nachfolgenden Verwertung von Beweismitteln, die rechtswidrig beschafft worden sind, gibt es in Deutschland nicht. Deutsche Gerichte praktizieren hier nicht wie in den USA die Lehre vom "poisoned tree", von dem man keine verbotenen Früchte "essen" darf.

 

Können also in einem auf den Vorwurf des Landesverrats gestützten Ermittlungsverfahren auf diesen Wegen und mit diesen Mitteln Hinweisgeber der Journalisten ausfindig gemacht werden, wird nicht nur der journalistische Quellenschutz ausgehebelt. Vielmehr sehen sich dann auch die Hinweisgeber, also die Whistleblower, straf-, dienst- und/oder arbeitsrechtlichen Sanktionen ausgesetzt. Denn in Deutschland ist der Schutz von Whistleblowern nur sehr schwach gewährleistet.

 

Können die Ermittlungen als eine Kampfansage gegen Whistleblower betrachtet werden?

 

Dieter Deiseroth: Auszuschließen ist das nicht. Die Rechtsprechung in Deutschland vermag auf der Grundlage des Normenbestandes des geltenden Rechts keinen hinreichenden Schutz von Hinweisgebern/Whistleblowern zu gewährleisten. Denn die – mangels präziser gesetzlicher Vorgaben - von ihr praktizierte ad-hoc-Abwägung von Einzelfallgesichtspunkten beinhaltet strukturell ein erhebliches Maß an Unbestimmtheit und Rechtsunsicherheit.

 

Das hat nicht zuletzt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg im Fall der Altenpflegerin Brigitte Heinisch nachhaltig deutlich gemacht. Sowohl das Landesarbeitsgericht Berlin als auch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mussten sich sagen lassen, dass sie beim Grundrechtsschutz versagt hatten, insbesondere das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Whistleblowerin hatten leer laufen lassen und damit die Europäische Menschenrechtskonvention verletzten.

 

Die Schaffung hinreichender Schutznormen für in gutem Glauben handelnde Hinweisgeber/Whistleblower ist von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu Recht von den Europarats-Mitgliedsstaaten mehrfach, zuletzt wieder in diesem Frühjahr, nachdrücklich eingefordert worden. Deutschland, das sich gerne immer wieder als "europäischer Musterschüler" präsentiert, hat dies bisher ignoriert. Das darf nicht so bleiben.

 

Sie haben es zwar bereits erwähnt, aber um nochmal klar zu machen, was Whistleblowing genau ist. Ob es nun Behörden sind, ob es "der Staat" ist, ob es Firmen sind: An diesen Orten gibt es, sagen wir "sensible Vorgänge" und man kann es den Behörden, dem Staat oder auch Firmen, doch erstmal nicht verübeln, wenn diese nicht alles öffentlich machen möchten, oder?

 

Dieter Deiseroth: Whistleblower helfen, dubiose Grauzonen aufzuhellen und dem Licht der Kritik auszusetzen. Blicken wir aus aktuellem Anlass auf den staatlichen Bereich. Auf Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsregelungen kann gerade im internationalen Verkehr zwischen Staaten, aber auch im innerstaatlichen Regierungs- und Behördenhandeln generell sicher kaum verzichtet werden.

Regierungen dürfen nicht Verfehlungen und Missstände unter dem Mantel der Geheimhaltung vertuschen

Das ist die eine Seite.

 

Dieter Deiseroth: Ja, und es gibt noch eine andere Seite. Vieles von dem, was als geheimhaltungsbedürftig deklariert oder ausgegeben wird, muss kritisch hinterfragt werden. Lässt man Letzteres aber mal beiseite, muss jedoch klar sein: Geheimhaltung berechtigt nicht zum Verdecken und Verschleiern von Rechtsbruch und anderem skandalösen Verhalten. Regierungen dürfen keinesfalls berechtigt sein, Verfehlungen und Missstände unter dem Mantel der Geheimhaltung zu vertuschen.

 

Deshalb sind Regelungen erforderlich, die Whistleblower bei Weitergabe von Informationen über gravierendes Fehlverhalten in Politik, Verwaltung, Wirtschaft etc. z.B. an die Staatsanwaltschaft, an Parlamentarier oder ggf. auch an die Öffentlichkeit wirksam vor Verfolgung und Repressalien schützen. Denn schwere Rechtsbrüche, aber auch unlauteres oder skandalöses Verhalten von Staatsdienern verdienen keinen Schutz vor Abgeordneten, Bürgern und der Öffentlichkeit.

 

Im Bereich der IT-Nutzung und der Telekommunikation geht es dabei, wie die Enthüllungen Edward Snowdens zeigen, insbesondere darum, Verletzungen von Menschenrechten, aber auch andere gravierende Verstöße gegen die Verfassung und Gesetze oder gegen völkerrechtliche Abkommen aufzudecken, um die Chance zu fördern, sie abstellen zu können.

 

Wenn die Entscheidung darüber ausnahmslos allein der Exekutive überlassen bliebe, ob illegale, unlautere oder skandalöse innerdienstliche Vorgänge – seien es Dienst- oder seien es Staatsgeheimnisse - geheim zu bleiben haben oder öffentlich gemacht werden dürfen, hinge es letztlich von der Exekutive als dem Tatverdächtigen ab, ob sie Beweismaterial (gegen sich) zur Verfügung stellt oder nicht.

 

Die Aufrichtigkeit und Gesetzestreue der Amtswalter würden gleichsam vorausgesetzt, obwohl sie doch gerade überprüft werden müssen. Eine Delegation der Kontrolle der Nachrichtendienste an Justiz und Parlament allen reicht nicht aus.

 

Wenn es um Staatsgeheimnisse geht: Wann ist Whistleblowing angebracht?

 

Dieter Deiseroth: Schutzwürdig kann und darf in einem demokratischen Verfassungsstaat ein Dienst- oder Staatsgeheimnis jedenfalls dann nicht mehr sein, wenn die ihm zugrunde liegenden Vorgänge nicht mit der Verfassung und dem geltenden Recht in Einklang stehen. Denn in einer Demokratie gibt es, wie Adolf Arndt zu Recht immer wieder betont hat, an Staat nicht mehr, als seine Verfassung zum Entstehen bringt. Deshalb ist es nicht zulässig, zwischen dem Schutz des Staates und dem Schutz der Verfassung zu unterscheiden, weil eben dieser Staat nur in seiner Verfassung schützbar ist.

 

Ebenso kann es kein rechtliches Erfordernis geben, etwas gegen das Recht zu sichern (z.B. durch Geheimhaltung), was nach der verfassungsmäßigen Ordnung Unrecht ist. Der demokratische Souverän, also die Bürgerinnen und Bürger, müssen in einer Demokratie, die diesen Namen verdient, davon erfahren, wenn die gewählte Regierung und ihre Amtsträger, die ihnen obliegende zentrale Verfassungspflicht verletzen, für die sie zudem einen Amtseid geleistet haben: ohne jede Ausnahme das geltende Recht zu beachten.

 

Wie sollten die Bürgerinnen und Bürger sonst ihre demokratischen Rechte zur Mitwirkung am demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozess informiert und sachkundig wahrnehmen können? Wie sollten sie ihr fundamentales demokratisches Recht, ihr Wahlrecht, verantwortlich ausüben und eine Regierungsmehrheit ggf. abwählen können, wenn ihnen solche Informationen – strafrechtlich geschützt - vorenthalten werden? Um nochmal Adolf Arndt zu zitieren: Der Wille des Volkes kann sich in richtiger Weise nur bilden, wenn das Volk über Tatsachen unterrichtet wird, die für die Bildung seines Willens von Bedeutung sind.

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Kann mir mal jemand erklären, warum im Impressum von netzpolitik.org die newthinking communications GmbH (HRB 102015) steht, also eine Firma, deren Bilanzen man schnell über das unternehmensregister im Bundesanzeiger Verlag einsehen kann, die Zeitungen aber schreiben, Beckedahl finanziere sein Blog „über Spenden“?

Quelle (letzter Absatz)