Als P. für ein linkes, nicht kommerzielles Werkstattprojekt Transporte erledigte, geriet er in eine Verkehrskontrolle. Beim Gericht wurde unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Beschluss für eine Blutprobe erlangt. Zwei Untersuchungen der selben Blutprobe auf THC ergaben unterschiedliche Ergebnisse: Einmal positiv, einmal negativ.
Jetzt geht es vor Gericht um ein hohes Bußgeld und eine
Menge Undurchschaubarkeiten im Vorgehen des Gerichts und der Polizei.
Richter Muhmood ist dennoch nicht gewillt, das Verfahren
einzustellen.
Für die Unterstützer*innengruppe stellt sich die
Frage, ob P. bei dieser „Gelegenheit“ nicht aufgrund seines
politischen Aktivismus hartnäckiger verfolgt wird...
Zur
Fortsetzung der Verhandlung wünscht sich P. Unterstützung:
Montag
16.9.2013, 12:30 Uhr im Amtsgericht Tiergarten (Kirchstraße 6), Raum
2108. 
Vor über einem Jahr geriet P. in eine Verkehrskontrolle. Er hatte sich 
an diesem Tag einen Lieferwagen gemietet und transportierte für ein 
linkes, nicht kommerzielles Werkstattprojekt den ganzen Tag Dinge von A 
nach B. Da er nach der ganzen Schlepperei etwas müde wirkte, kam bei der
 Polizei gleich ein schwerwiegender Verdacht auf: Dieser 
„Fahrzeugführer“ könnte unter Drogen stehen.
Den freiwilligen 
Pipi-Test lehnte P. ab, denn dieser ist für seine Unzuverlässigkeit 
bekannt, vor Gericht prinzipiell nicht verwendbar und schon daher 
abzulehnen. Im Übrigen ist der Test freiwillig – und Kooperation mit der
 Polizei liegt nicht in P.s Natur.
Da P. aber wegen der gleichen 
Thematik vor etlichen Jahren schon einmal Probleme hatte, ließ die 
Polizei natürlich nicht locker. Telefonisch wurde ein richterlicher 
Beschluss erwirkt, der eine erzwungene Blutentnahme ermöglichte.
Bei
 der Analyse vom LKA wurde in der Blutprobe die homöopathische Menge von
 1,1 Nanogramm/ml aktives THC festgestellt – 1,0 Nanogramm sind der 
„erlaubte Grenzwert“, der neueren Gutachten und wissenschaftlichen 
Untersuchungen zufolge jedoch weit ab jeder bewusstseinsbeeinflussenden 
Wirkung liegt.
Daraufhin setzte sich die Bürokratie- Maschine in 
Gang. P. erhielt einen Bußgeldbescheid und es startete ein 
"Führerscheinentziehungsverfahren".
Dagegen wehrt sich P. jetzt.
Er holte sich anwaltliche Hilfe und es wurden Widersprüche eingelegt.
Alles was bei jener Verkehrskontrolle gelaufen war, wurde überprüft.
Das 2. Gutachten
Da
 bei einer Blutprobe immer zwei Probenröhrchen mit Blut gefüllt werden, 
um eventuell eine Gegenprobe machen zu können, wurde beantragt, den 
Inhalt des zweiten Röhrchens auch untersuchen zu lassen. Diese 
Untersuchung wurde beim Toxikologischen Institut der Charité 
vorgenommen, welches, wie das LKA- eigene Institut ebenfalls für diese 
Analyse speziell zertifiziert ist.
Die Auswertung ergab, dass sich 
zwar die exakt gleiche, geringe Konzentration Abbauprodukte von THC in 
der Blutprobe befand, aber – anders als bei der Auswertung des LKA- 
Labors – kein aktives THC.
Im Gutachten der Charité steht: „In 
der Serumprobe ließ sich der Hauptmetabolit des Tetrahydrocannabinols 
THC- COOH nachweisen. Es handelt sich um ein nicht wirksames 
Abbauprodukt der psychoaktiven Komponenten. Die belegt einen 
Cannabiskonsum innerhalb der Tage vor der Probennahme. Eine akute 
Beeinflussung durch Cannabinoide konnte von hiesiger Seite nicht 
nachgewiesen werden. Es ist anzumerken, dass die bei der Untersuchung 
vom 30. 07. 2012 gemessene THC- Konzentration bereits relativ gering 
war. Unter Berücksichtigung der relativ langen Lagerzeit der Probe bis 
zur Nachuntersuchung sowie der methodenbedingten Messunsicherheit, kann 
erklärt werden, dass der THC- Befund nicht bestätigt werden konnte.“
Unvoreingenommenheit?
Normalerweise
 hätte das Verfahren an diesem Punkt enden müssen. Wenn die B- Probe bei
 einer Doping- Untersuchung negativ ist, geht für jede*n Sportler*in die
 Karriere einfach weiter und das Ergebnis der A- Probe ist damit aus der
 Welt geschaffen. 
Hier läuft es jedoch anders – Das Verfahren wird 
von Richter Muhmood weiter vorangetrieben.So fand am Montag, den 
2.9.2013 eine erste, über 3- stündige Verhandlung bezüglich des 
Widerspruchs gegen das Bußgeld statt.
Ein Kontrollbulle als Zeuge
Der
 als Zeuge geladene Kontrollbulle Oldenburg konnte sich nicht an P. 
erinnern, wirkte so, als wüsste er nicht genau, warum er eigentlich 
anwesend sein sollte, gab aber an, dass er damals eine Anordnung für 
eine Blutprobe von einem Richter eingeholt hätte, indem er diesen direkt
 anrief. Das ist völlig unüblich, was auch den Richter Muhmood für einen
 kleinen Moment lang stutzig machte, denn normalerweise läuft der 
Kontakt zum Bereitschaftsrichter über den Lagedienst der Polizei.
Im 
Bericht des Bereitschaftsrichters findet sich eine Notiz, die P. 
unterstellt, dass er acht Wochen zuvor schon einmal mit Drogen im 
Straßenverkehr aufgegriffen worden sei, was nachweislich nicht wahr ist.
 Wie es zu dieser Notiz kam, konnte nicht geklärt werden. Natürlich 
konnte sich der Herr Oldenburg auch an diese Angabe nicht erinnern. Es 
gibt insofern erhebliche Differenzen zwischen den Aussagen des 
Kontrollbullen und dem vom Bereitschaftsrichter angefertigten Bericht, 
wenn nicht gar erwogen werden kann, ob Fakten aus verschiedenen 
Anzeigen, die bei jener Verkehrskontrolle gefertigt wurden, vertauscht 
worden sind. Fehler passieren einfach, wenn sie jedoch offensichtlich 
sind und deren Auswirkungen vor Gericht gegen Personen verwendet werden,
 sind sie in jedem Fall aufzuzeigen.Auf dieser nicht vorhandenen 
Grundlage hat allerdings damals die Polizei der Notwendigkeit einer 
Blutentnahme möglicherweise den nötigen Nachdruck verliehen. Der 
Bereitschaftsrichter stimmte dem mutmaßlicherweise erst infolgedessen 
zu. Mindestens ist zu hinterfragen, ob unter diesen Umständen die auf 
nicht rechtmäßiger Grundlage zustande gekommene Blutprobe überhaupt vor 
Gericht verwertbar ist. Der entsprechende Antrag von P.s Anwalt wurde 
natürlich sofort abgelehnt. Die dreisten Vorgehensweisen der Polizei 
spielen wohl für den Richter Muhmood keine Rolle – Anscheinend müssen 
sich besonders in so einem Fall der Rechtsstaat und seine Institutionen 
nicht an ihre eigenen Spielregeln halten.
Der sachverständige Vertraute
Am
 ersten Verhandlungstag wurde als Sachverständiger Dr. Benno Rießelmann 
geladen, seines Zeichens jahrelang Leiter des toxikologischen Instituts 
beim LKA, mittlerweile pensioniert. Wenig verwunderlich war es demnach, 
dass er mit seiner Expertise untermauerte, dass das Gutachten seines 
ehemaligen Arbeitgebers natürlich völlig korrekt sei. Alle Zweifel 
suchte er mit teilweise fragwürdigen Feststellungen auszuräumen, so auch
 sehr ausführlich begründend die Wahrscheinlichkeit, dass zertifizierten
 Laboren Messungenauigkeiten oder gar Fehler passieren könnten, denn 
sonst wären sie ja nicht zertifiziert. Auffallend ist, dass beide Labore
 – das vom LKA und das der Charité – zertifiziert sind, allerdings bei 
ein und derselben Blutprobe zu sehr unterschiedlichen Messergebnissen 
kommen.
Der Gutachter sagte aus, es sei in seiner Laufbahn schon 
vorgekommen, dass Plastikröhrchenwände bei längerer Lagerung das THC der
 in ihnen befindlichen Probe absorbiert hätten. Ob diese Art von 
Probenbehältnisse heute noch verwendet werden, blieb unklar.
Wohl 
bedarf es auch keiner zweifelsfreien Klärung, welche Art Probenröhrchen 
hier konkret verwendet wurden (Hersteller/ Chargennummer), keines 
Vergleiches mit erwähnten dysfunktionalen Röhrchen – Schlussendlich ist 
es anscheinend irrelevant, ob hier ein solcher Sachverhalt überhaupt 
bestand, solange es der ehemalige Leiter des toxikologischen Instituts 
des LKA ist, der ihn beiläufig als Anekdote aus seiner Laufbahn erwähnt.
 Zwinkern und vertraute Gesten mit dem Richter machten sehr deutlich, 
auf welcher Seite dieser Gutachter stand.
Auch sagte Herr 
Rießelmann aus, dass das THC aus der Probe unter Umständen zerfallen 
sein könnte. P.s Anwalt legte mehrere wissenschaftliche Untersuchungen 
vor, unter anderem eine Studie, die zu dem Ergebnis kommt, dass THC 
mindestens fünf Monate lang stabil bleibt und erst dann der 
Zersetzungsprozess langsam beginnt. Allerdings nur, sofern die Blutprobe
 ordnungsgemäß gelagert wird – und von sachgemäßer Lagerung ist ja 
schließlich auszugehen, wenn das LKA eine solche Blutprobe für 
eventuelle Zweitauswertung bereithält.
Die vom Anwalt vorgelegte 
Studie wurde erst 2013 veröffentlicht und der bestellte Gutachter hatte 
keine Kenntnis von deren Inhalten, denn dass das Ergebnis schon 
veröffentlicht wurde, war ihm bisher unbekannt. Er zeigte Interesse an 
der Studie, hielt jedoch weiterhin an seinem bisherigen Erkenntnisstand 
fest. Sich nicht zu allem positionieren zu müssen, oder Dinge, die er 
nicht genau weiß, zumindest nicht zu bestätigen oder einfach mal 
auszulassen, scheint nicht in seinem Interesse zu liegen.
 
Voreingenommenheit
Da
 zwischen Blutentnahme und Zweituntersuchung etwas mehr als fünf Monate 
lagen, wurde auch das Heranziehen der Erkenntnisse dieser Studie vom 
Richter zurückgewiesen. Dafür, dass die 2. Probe viel später geprüft 
wurde und somit länger lagerte, ist P. in keiner Weise verantwortlich – 
die entsprechend zeitnahe Untersuchung hätte das Gericht bei derart 
knappen Messwerten auch längst früher veranlassen können. Dass die Probe
 überhaupt untersucht wurde, war nur mit Nachdruck von P.s Anwalt zu 
erreichen.Richter Muhmood allerdings berücksichtigt die Ergebnisses der 
Untersuchung der B- Probe nicht, muss die sachverhaltsimmanenten Gründe 
dafür noch nicht einmal angeben und erkennt lediglich die Analyse der 
ersten Probe für die einzig gültige an. Daraus lässt sich folgern, dass 
die Zweitanalyse überhaupt nur aus Gründen der Vollständigkeit und 
Absicherung des korrekten Verfahrensverlaufes mit einbezogen wurde, um 
Unvoreingenommenheit vorzutäuschen.
Zur Verabschiedung gratulierte 
Sachverständiger Rießelmann P.s Anwalt noch wohlwollend zu dessen guter 
Vorbereitung – eine solche hätte er selten erlebt – jedoch hilft dies P.
 an dieser Stelle keinen Schritt weiter.
Gleich zu Beginn des 
Prozesses beantragte P.s Anwalt zum wiederholten Male, als 
Pflichtverteidiger eingesetzt zu werden, da aufgrund der „Schwierigkeit 
der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten 
erscheint“ (§ 140 Abs. 2 StPO). Dies wurde ihm nicht gewährt, denn die 
Sach- und Rechtslage erschien dem Richter eindeutig und P. könne sich ja
 auch selbst verteidigen. 
Wie ausgeführt, ist eine der relevanten 
Fragestellungen, ob die mit fragwürdigen Mitteln beschaffte Blutprobe 
überhaupt verwertbar ist. P. wäre als Laie gezwungen, sich allein mit 
dem Sachverständigen und den Argumenten, die Gutachten verschiedener 
Institute lieferten, auseinander zu setzen, sowie dabei nichts zu 
behaupten, was nicht auch gegen ihn verwendet werden könnte. Unter 
diesen Umständen wirkt die Ablehnung des „Unparteiischen“, P.s Anwalt 
als Pflichtverteidiger einzusetzen, unbegreiflich und nicht 
nachvollziehbar.
In diesem Fall hätte wegen der offensichtlichen 
Komplexität des Sachverhalts der von P. gewählte Verteidiger als 
Pflichtverteidiger anerkannt werden müssen.
Erstaunlicherweise gibt 
es in diesem Prozess – eben „nur“ einem Bußgeldverfahren – keinen 
Staatsanwalt, der als Ankläger auftritt. Der Richter agiert wie Richter 
und Ankläger in einer Person: Jegliche Einwände von P.s Anwalt werden 
rundheraus abgewiesen.
Im Zweifel gegen den Angeklagten!
Am
 Ende des ersten Verhandlungstages stellte sich heraus, dass die 
Klassenjustiz trotz vieler berechtigter Zweifel und Unklarheiten 
keinesfalls gewillt ist, das Verfahren einzustellen. P.s Anwalt ist 
überzeugt davon, dass andere Richter dies bei einer solchen Sachlage 
getan hätten.
Die Auswirkungen eines negativen Ausgangs des Prozesses
 für P. werden zudem völlig außer Acht gelassen: Wenn der 
Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, sind die Grundlagen dafür 
geschaffen, das Führerscheinentziehungsverfahren voran zu treiben. P. 
ist auf Hartz IV angewiesen und der dauerhafte Verlust seines 
Führerscheines – und damit einer unabhängigen Transportmöglichkeit für 
Werkzeug und Material – würde P. die Ausübung seiner Selbstständigkeit 
sowie Unterstützung verschiedener Projekte erheblich erschweren. 
Zusätzlich zu dem Bußgeld wären natürlich auch die Kosten für die Labor-
 Untersuchungen, sowie die Anwalts- und Gerichtskosten erheblich.
Leider
 hatten P.s Anwalt aus dem Mehringhof und dieser Law- and Order- Richter
 schon unabhängig von P.s Prozess Differenzen, dies könnte die gereizte 
Stimmung zwischen den beiden Akteuren erklären.Für die 
Unterstützer*innengruppe stellt sich allerdings die Frage, ob P. bei 
dieser „Gelegenheit“ nicht aufgrund seines politischen Aktivismus 
unbarmherziger verfolgt wird...
Denn P.s Lieblingsgerichte sind 
eigentlich: Häuserkampf, gewalttätiger Verdrängung etwas entgegensetzen,
 Flyer verteilen, Redebeiträge halten, bei gewissen Veranstaltungen 
direkt seine Meinung äußern, verschiedene technische Infrastrukturen 
stellen und am Leben erhalten, Soli- Events organisieren, Freiräume 
ausbauen...
P. ist wütend und wir sind es mit ihm!
Er will seinen Führerschein nicht aus schikanösen und bürokratischen Gründen verlieren!
Der
 Eindruck von Rechtsstaatlichkeit und die formale Unabhängigkeit der 
Richter*innen wird hier einmal mehr ad absurdum geführt, denn welcher 
noch so gut informierte und motivierte Anwalt vermag schon gegen 
Staatsanwalt und Richter in einer Person etwas auszurichten?
Die 
Erfahrung mit Gerichten besagt, dass Richter*innen besonnener urteilen, 
wenn es ein großes öffentliches Interesse am Ausgang von Prozessen gibt.
Daher, unterstützt ihn bitte zahlreich zur Fortsetzung der Verhandlung:
 
Montag 16.9.2013
12:30 Uhr im Amtsgericht Tiergarten (Kirchstraße 6)
Raum 2108
Solidarität ist eine Waffe – schauen wir dem Richter gemeinsam auf die Finger!

Daumen drücken für den Prozess!
Are you in a good mood or are you Muhmood?!
Viel Glück...
...und Öffentlichkeit!
Alles andere dürfte bei so einem Arschloch als Richter wohl wenig helfen...
Gegen Repression - Gegen Prohibition - Gerichte sind zum Essen da!