November – Monat der Strafverfahren gegen Melanie Dittmer und Bastian Pufal

Justizia
Erstveröffentlicht: 
27.09.2016

Urteil in der Strafsache 412 Ds-80 Js 810/15-6/16- 28.04.2016 – Anklagetenor: Die Angeklagte wird wegen Störung der Religionsausübung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, Beleidigung und unerlaubter Verbreitung von Bildnissen in 2 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 28.12.2015, Az …. kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

 

Die Vollstreckung dieser Strafe kann der Angeklagten gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Für eine derartige Entscheidung spricht, dass die Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sie auch erklärt hat, zukünftig nicht mehr als Versammlungsleiterin auftreten zu wollen. Diese Umstände bestärken das Gericht in der Annahme, dass sie zukünftig ein straffreies Leben führen wird. Insoweit kann der Angeklagten eine günstige Sozialprognose zugebilligt werden. Quelle

 

Gegen dieses Urteil hatte Dittmer mit ihrem Anwalt Markus Beisicht aus Leverkusen Rechtsmittel eingelegt.

Neuer Termin in obiger Sache

Die Hauptverhandlung soll am Vormittag (ca.10:00 Uhr) des 4.12.2016, Raum E.123 im Landgericht Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf geführt werden. Die genaue Uhrzeit entnehmen Sie bitte dem Terminkalender.

Weiterer Gerichtstermin für Dittmer

Am  Dienstag dem 22.11.2016 muss sich Dittmer im Krefelder Amtsgericht wegen einer weiteren Strafsache (Vorwurf: Unerlaubte Waffenführung) verantworten. Termin: 13:30 Uhr, 1 Etage, Sitzungssaal H 105, Nordwall 131, 47798 Krefeld.

Für den Fall eines unentschuldigten Ausbleibens wird eine (polizeiliche) Vorführung angeordnet, ein Strafbefehl oder Haftbefehl erlassen.

 

Bastian Pufal vor Gericht
Auch Bastian Pufal droht Ungemach. Am Freitag dem 04.11.2016 muss sich der ehemalige Pro NRW Bezirksvorsitzende im Amtsgericht Leverkusen-Opladen wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung der Justiz stellen. Termin: Am 04.11.2016 um 11:00 Uhr, Erdgeschoss, Sitzungssaal 4, Gerichtsstraße 9, 51379 Leverkusen-Opladen, wird das Hauptverfahren gegen Pufal vor dem Strafrichter eröffnet. Az. 52 Ds-121 Js 658/15-124/16

Als Pflichtverteidiger wurde der selbsternannte „honorige Rechtsanwalt“ Markus Beisicht aus Opladen bestellt.

Eine illustre Gesellschaft an Zeugen wird sicherlich für einen hohen Unterhaltungswert sorgen. So könnten möglicherweise die damals involvierten Tony Xaver Fiedler, Melanie Dittmer, die Familie Engels, Engels-Olthoff  und einige Personen mehr zur Aufklärung der wahrhaftigen Geschehnisse  vom April 2016 beitragen.

 

Kommentar
Der Kreis schließt sich auch hier wieder. Die Angeklagten und sind ehemalige Pro NRW Funktionäre, Verteidiger ist der Anführer der rechtsextremistischen und verfassungsfeindlichen Minitruppe, der Opladener Rechtsanwalt Markus Beisicht. Während sich Pufal wohl endgültig bei Pro NRW verabschiedet hat, zumindest wurde er seit fast einem Jahr nicht mehr politisch wahrgenommen, dürfte die „günstige Sozialprognose“ für Melanie Dittmer wohl einige Risse bekommen haben.

Der Bericht „Melanie Dittmer, Provokateurin und Rednerin der Neonazi-Demo vom „Bielefelder Bürgerwillen““ vom Juli mag hier als Beispiel dienen. Und  Schlagzeilen wie die vom 24.07.2016, „Und nun noch das: Die rechtsextreme „Identitäre Aktion“ um die frühere „Dügida“-Aktivistin Melanie Dittmer und Pro NRW haben ebenfalls eine Demo angekündigt. Anmelderin ist offenbar die Rechtsaktivistin Ester Seitz aus Bayern.“, machen auch keinen schlanken Schuh.

Einziger Lichtblick für Dittmer, „für die Berufung, die die Angeklagte eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot: Die Strafe darf im Berufungsverfahren nicht höher ausfallen als in erster Instanz.“ Wir werden sehen was Beisicht für Dittmer bewirken kann.

Zeige Kommentare: ausgeklappt | moderiert

Amtsgericht Düsseldorf, 412 Ds-80 Js 810/15-6/16

 

Datum: 28.04.2016
Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper: Abteilung 412
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 412 Ds-80 Js 810/15-6/16

 

Tenor: Die Angeklagte wird wegen Störung der Religionsausübung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, Beleidigung und unerlaubter Verbreitung von Bildnissen in 2 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 28.12.2015, Az ####/### kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Angewandte Vorschriften: § 33 KUG, §§ 130 Abs.1 Nr. 2, 167 Abs. 1 Nr.1, 185, 201 Abs. 1, 26 Abs. 2, 52, 53, 56 StGB

 

Gründe

Die unverheiratete Angeklagte betätigt sich als Veranstaltungskauffrau, ohne jedoch aus dieser Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.

Die unverheiratete Angeklagte hat nach Ableistung der Fachoberschulreife eine kaufmännische Ausbildung genossen. Sie ist seit acht Jahren selbstständig. Seit ihrer Jugend interessiert sich für Politik und betätigt sich auch einschlägig, ohne jedoch einer politischen Partei anzugehören

In strafrechtlicher Hinsicht ist die Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 06.01.2014 – Aktenzeichen #####/#### ist sie wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden.

Im Rahmen der so genannten PEGIDA Versammlungen gab es für das Stadtgebiet Düsseldorf einen Ableger, der unter dem Namen DÜGIDA (Düsseldorf gegen die Islamisierung des Abendlandes) bekannt geworden ist. Als Versammlungsleiterin von Veranstaltungen der DÜGIDA trat jeweils die Angeklagte, zumindestens  an den näher nachbezeichneten Tagen auf.

Die sich politisch betätigende  Angeklagte teilt die Auffassungen und Ziele der Partei AfD. Sie hat allerdings im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt, sich zukünftig jedenfalls nicht mehr als Leiterin einer Versammlung auftreten zu wollen.

 

1.

 

Am 23.02.2015 fand eine DÜGIDA Demonstration unter Leitung der Angeklagten statt, die ihren Ausgangspunkt  am Bahnhofsvorplatz (Konrad Adenauerplatz/Friedrich Ebert Straße) in Düsseldorf hatte. Nach der dort abgehalten Auftaktkundgebung zogen die Demonstrationsteilnehmer über die Friedrich Ebert Straße, Karlstraße, den Stresemannplatz, die Scheurenstraße, Aderstraße, Harkortstraße zurück zum Ausgangspunkt.

Nachdem zunächst durch Verfügung des Polizeipräsidenten Düsseldorf den Demonstrationsteilnehmern verboten war, an der auf dem Weg befindlichen Omar Moschee in Düsseldorf, Adlerstraße 91 vorbeizuziehen, wurde diese Verfügung durch das Verwaltungsgericht für nichtig erklärt.

In der Bestätigung der Anmeldung des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 23.02.2015 , gerichtet an die Angeklagte,  heißt es u.a.: " Gegen Mittag des 20.02.2015 erhielt ich jedoch Kenntnis darüber, dass nach dem für die Durchführung Ihrer Versammlung unbedenklichen... Abendgebet um 18.00 Uhr in der dortigen Marokkanisch.Islamischen Moschee- Gemeinde auf der Aderstraße ab ca. 19:30 Uhr noch ein Nachtgebet stattfindet, dessen Endzeitpunkt aufgrund der individuellen Ausgestaltung durch die Gläubigen nicht abzuschätzen ist."

Die etwa geschätzt 70 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung wurden von der Angeklagten, die über Mikrofon und Lautsprecher verfügte, angeführt. Im Zugangsbereich der Moschee (Tordurchgang, der auf einen kleineren Innenhof führt, Ende des Hofes liegt der Zugang zu Moschee) hielt der Demonstrationszug an. Auf Aufforderung der Angeklagten riefen die Demonstrationsteilnehmer und diese selbst vermehrt und wiederholt lautstark „Wir wollen keine Salafistenschweine ". Dabei war der Angeklagten bekannt, dass sich zu diesem Zeitpunkt in der Moschee Gläubige zur Abhaltung des gemeinschaftlichen Gebetes versammelt hatten.

Wie von der Angeklagten auch beabsichtigt, wurden diese Personen des dort stattfindenden Abendgebetes durch die deutlich wahrnehmbaren Rufe der Demonstranten gestört, so dass einige von ihnen sich zunächst nach draußen begaben, um sich dort über die Situation zu informieren. Anschließend unterrichteten sie die in dem Gebäude verbliebenen teilweise verängstigten Personen und versuchten diese zu beruhigen.

 

2.

Zwischen 20:20 Uhr und 20:30 Uhr desselben Tages filmte die Angeklagte mit ihrem Smartphone den Geschädigten PK I während einer polizeilichen Maßnahme gegenüber einem Versammlungsteilnehmer, wobei auch das zwischen der Angeklagten und dem zeugen I gesprochene Wort über die Aufforderung, das Filmen einzustellen, aufgezeichnet wurde. Dieses Video stellte sie am Folgetag unter dem Titel „Patriot wird angezeigt und Presse behindert" auf der Videoplattform YouTube  und ihrer Facebook -Seite online, so dass es öffentlich im Internet zugänglich und abrufbar war. Dabei zeigte das Titelbild des Videos erkennbar den Geschädigten I.

 

3.

Am 02.03.2015 kam es zu einem ähnlichen Vorfall, indem die Angeklagte den Geschädigten Polizeibeamten N auf dem Konrad Adenauerplatz in Düsseldorf ohne dessen Erlaubnis aus einer Entfernung von ungefähr 1 m mit der Kamera ihres iPhones filmte. Anschließend stellte sie das kurze Video, auf dem das Gesicht des Zeugen N deutlich erkennbar war, umgehend mittels ihres iPhones über das Internet auf der Facebook- Seite DÜGIDA ein. Das Video konnte dort von einer unbestimmbaren Vielzahl von Personen angesehen werden, was der Angeklagten auch bewusst war.

 

4.

An eben demselben Tage beeinträchtigte die Angeklagte wiederum als Leiterin einer  DÜGIDA Versammlung gegen 20:00 Uhr gemeinschaftlich mit weiteren nicht zu identifizierenden Versammlungsteilnehmern durch das deutlich hörbare, sehr laute Skandiren von „Wir wollen keine Salahfistenschweine" und „Wir wollen keine pädophilen Muslime, die neunjährige Mädchen mit der Legitimation von Mohamed und dem Koran ficken" auf Höhe der Omar- Moschee in der Adlerstraße 91 in Düsseldorf das dort stattfindende Abendgebet. Der Angeklagten war bekannt, dass sich in der Moschee Gläubige zur Abhaltung des gemeinschaftlichen Gebetes versammelt hatten.

 

5.

 

Am Abend des 02.03.2015 beschimpfte die Angeklagte gegen 20:40 Uhr auf der Friedrich-Ebert-Straße Ecke Konrad Adenauerplatz die Polizeibeamten B, I2, T und X mehrfach lauthals mit den Worten entweder „Sie Arschlöcher" oder „Sie benehmen sich wie Arschlöcher".

 

Die Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:

 

Die Taten zu Ziff. 2 und 3. hat sie glaubhaft eingeräumt. Sie hat dazu erklärt, dass es sich dabei um eine Dummheit gehandelt habe.

Hinsichtlich der Taten zu Ziff. 1 und 4. hat sie die äußeren Umstände als zutreffend eingeräumt. Ergänzend hat sie erklärt, dass sie  nicht davon ausgegangen sei, dass zum Zeitpunkt der Demonstration in der Moschee Gebete abgehalten würden.

Bezüglich der Tat zu Ziff. 5 hat die Angeklagte schließlich erklärt, dass sie ihre Äußerung „Sie benehmen sich wie Arschlöcher  nicht die Polizeibeamten habe beleidigen wollen sondern lediglich damit deren Behandlung gegenüber Demonstrationsteilnehmern habe kritisieren wollen.

Soweit die Angeklagte in Abrede gestellt hat, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass zum Zeitpunkt der Demonstration am 23. Februar 2015 in der Moschee gemeinschaftliche Gebete stattfinden würden, ist sie aufgrund der Aussage des Zeugen G überführt worden.

Dieser Zeuge, der mit der Angeklagten seit längerer Zeit bekannt ist, hat bekundet, die Angeklagte vor den Demonstrationen darauf hingewiesen zu haben, dass zu der geplanten Zeit der Demonstration in der Moschee Gebete statt finden würden. Deswegen habe er, der Zeuge, der Angeklagten ausdrücklich davon abgeraten, zu der geplanten Zeit an der Moschee vorbei zu laufen, da sich dadurch die Leute gestört fühlen würden.

Ferner war der Angeklagten aus der Anmeldebestätigung des Polizeipräsidiums vom 23.2.2016 bekannt, dass zum Zeitpunkt der Demonstration Gebete stattfinden könnten.

Dass es an den Tattagen tatsächlich auch zu Störungen gekommen ist, folgt aus den überzeugenden Angaben der Zeugen C, N2 und C sowie C2. Bei diesen Zeugen handelt es sich sämtlich um Mitglieder der Gemeinde, die teilweise auch im Moscheevorstand tätig sind.

Die Angaben dieser Zeugen werden bestätigt durch die Bekundungen des Polizeibeamten und Zeugen T2. Dieser hat erklärt, dass er in seiner Eigenschaft  als Kontaktbeamter Kontakte zu Moscheegemeinde habe und sich deshalb an den beiden genannten Tattagen unmittelbar vor der Moschee aufgehalten habe. Er habe dann auch jedes Mal wahrnehmen können, dass die Rufe der Demonstrationsteilnehmer deutlich in der Moschee wahrnehmbar waren. Er habe sich zu diesem Zwecke extra in die Räumlichkeiten der Moschee begeben, um zu überprüfen, ob die Äußerungen der Demonstrationsteilnehmer auch dort wahrnehmbar waren.

Die Angeklagte hat sich danach am 23. Februar und 02.03.2015 jeweils der Störung der Religionsausübung gemäß § 167 StGB schuldig gemacht, indem sie durch das Skandieren der in den Feststellungen näher dargestellten Äußerungen die Gemeindemitglieder der Moscheegemeinde in der Ausübung ihrer Religion in grober Weise gestört hat. Tateinheitlich dazu handelnd gemäß § 52 StGB hat sich die Angeklagte am 2. März 2015 sich im Fall vier  der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2  StGB schuldig gemacht, indem sie durch ihre Äußerung „Wir wollen keine pädophilen Muslime, die neunjährige Mädchen mit der Legitimation von Mohamed und dem Koran ficken" die Angehörigen des muslimischen Glaubens in ihrer Menschenwürde angegriffen haben, indem sie  diesen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern unterstellt hat.

Bezüglich der Tat zu Ziff. 5 hatte sich die Angeklagte einer Beleidigung gemäß § 185 StGB schuldig gemacht. Für die Tatbestandserfüllung kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagte die Zeugin B, I2, T und X mit den Worten „Sie Arschlöcher" bezeichnet hat, was diese Zeugen nur teilweise bestätigen konnten, oder ob sie erklärt hat“ Sie (die Polizeibeamten) benehmen sich wie Arschlöcher". Durch beide Äußerungen werden die genannten Zeugen in ihrer Ehre herabgesetzt. Die Äußerungen unterscheiden sich nur durch die Art der Formulierung, sind im Übrigen aber inhaltsgleich.

In den Fällen Ziff.2 und Ziff.3 hat sich die Angeklagte jeweils der unerlaubten Verbreitung von Bildnissen gemäß § 33 KUG schuldig gemacht, indem sie ohne Einwilligung der beiden betroffenen Polizeibeamten diese gefilmt hat und diese Filme zur Veröffentlichung auf jedermann zugänglichen Seiten im Internet bereitgestellt hat. Im Fall Ziff.2 hat sie darüber hinaus dazu tateinheitlich handelnd gemäß § 52 StGB sich der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, indem sie die dienstliche Aufforderung des Polizeibeamten I aufgezeichnet und ebenso wie die bildliche Aufnahme in entsprechender Weise veröffentlicht hat, ohne dass eine entsprechende Erlaubnis vorgelegen hätte.

In jedem der genannten Fälle hat die Angeklagte auch vorsätzlich gehandelt. Das folgt zwanglos aus den getroffenen Feststellungen.

Bei der danach gegen die Angeklagte zu verhängenden Strafen hatte sich das Gericht an folgenden Strafrahmen zu orientieren:

Bezüglich der Tat zu Ziff. 1 eröffnet § 167 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freistrafe bis zu drei Jahren.

Bezüglich der Tat zu Ziff. 2 folgt der Strafrahmen aus § 201 StGB, der Geldstrafe der Freistrafe bis zu drei Jahren vorsieht.

Bezüglich der Tat zu Ziff. 3 sieht § 33 KUG einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freistrafe bis zu einem Jahr vor.

Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 4 hatte sich das Gericht an dem sie aus § 130 StGB ergebenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu orientieren.

Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 5 war der Strafrahmen der Vorschrift des §§ 185 StGB zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht unter Beachtung der Strafzumessungsgrundsätze des § 46 StGB darüber hinaus insbesondere folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden lassen:

Hinsichtlich der Taten zu Ziff. 2 und Ziff.3konnte sich vorteilhaft auswirken, dass sich die Angeklagte insoweit geständig gezeigt hat. Ferner konnte sich zu Gunsten der Angeklagten auswirken, dass sie bislang unwesentlich strafrechtlich  in Erscheinung getreten ist.

Zulasten der Angeklagten fiel ins Gewicht, dass die in Rede stehenden Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen worden sind. Insbesondere war hinsichtlich der Tat zu Ziff. 4 erheblich straferschwerend zu berücksichtigen, dass sich die Gemeindemitglieder der Moscheegemeinde durch die inkriminierte Äußerung erheblich betroffen fühlen und die Angeklagte dadurch auch einen Nährboden für weitere Hasserfüllte Äußerungen geschaffen hat.

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht daher folgende Einzelstrafen verhängt:

Bezüglich der Tat zu Ziff. 1 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bezüglich der zu Ziff. 2 und Ziff.5 Geldstrafen von je 40 Tagessätzen, bezüglich der Tat zu Ziff. 3 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen und bezüglich der Tat zu Ziff. 4 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

In die insoweit zu bildende Gesamtstrafe hat das Gericht die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 28.12.2015, Az. ####/### einbezogen und nach nochmaliger Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt.

Die Vollstreckung dieser Strafe kann der Angeklagten gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Für eine derartige Entscheidung spricht, dass die Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sie auch erklärt hat, zukünftig nicht mehr als Versammlungsleiterin auftreten zu wollen. Diese Umstände bestärken das Gericht in der Annahme, dass sie zukünftig ein straffreies Leben führen wird. Insoweit kann der Angeklagten eine günstige Sozialprognose zugebilligt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

 

Quelle: justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2016/412_Ds_80_Js_810_15_6_16_Urteil_20160428.html

Auch wenn Mensch sich jetzt freuen kann das die Justiz einmal gegen die "richtigen" vorgeht läuft es mir bei dem Urteil doch ein leichter Schauer über den Rücken.

 

Aus einer Polizeistaatlichen Perspektive sind mir solche Urteile zuwieder und ich hab solche Anzeigen auch schon auch schon bei Versammlungsleitern von Antifademos in Berlin erlebt. Gerade die Beleidigungsparagraphen und das Versammlungsecht sind Gummi in den Händen der Justiz. Da wird aus einer Buchstabenfolge wie ACAB auch schon mal ein Verfahren was vor den Bundesgerichtshof kommt. Auch das Urteil gegen Dittmeier ist bedenklich, bedient es sich doch klassischen Zermürbungstaktiken des polizeilichen Rechtsstaat. Das Stören von anderen Versammlungen durch Lärm ist seit den 80ern unbedenklich und doch wird nun wieder konsquenter dagegen vorgegangen, wie z.B. bei Zapfenstreich Demos oder bei gegedemos gegen Rechte Umtriebe.

 

Filmen von Polizeibeamten ist ebenfalls (sollte keine Straftat sein), weil das Persönlichkeitsrecht des Polizeibeamten hinter seiner Öffentlichen Funktion und seinen Amtshandlungen zurücktreten sollten. Nach ständiger Rechtsprechung ist übrigens das Filmen generell erlaubt, bloss die Veröffentlichung von diesen Aufnahmen ist rechtlich problematisch;)

 

Scheiss auf diese Justiz!

Melanie Dittmer gibt eine ihrer drei Wohnungen auf.

 

Melanie Dittmer gibt Wohnung in Rheinbach auf

 

 

 

 

 

 

 

Melanie Dittmer

Riepersheck 3

53359 Rheinbach

 

https://linksunten.indymedia.org/de/node/184589#comment-204716

 

Melanie Dittmer

Akazienweg 19

51399 Burscheid

 

https://linksunten.indymedia.org/de/node/184831

 

Melanie Dittmer

Dersdorfer Str. 31

53332 Bornheim

 

https://linksunten.indymedia.org/de/node/127695