Wann macht sich ein Hoster strafbar?

Erstveröffentlicht: 
30.10.2014

Auch im Strafrecht gelten für einen Hostprovider die Haftungsprivilegien aus dem Telemediengesetz. Ausgerechnet ein Programmierer, der 70 Internetseiten lokaler rechtsextremistischer Gruppen gehostet hat, findet damit in Berlin milde Richter.

 

Ein Hostprovider ist auch strafrechtlich nicht so einfach zur Verantwortung zu ziehen. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Die Haftungsprivilegien aus dem Telemediengesetz würden auch für die strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Hostproviders für bei ihm gehostete Inhalte gelten. Es ging um volksverhetzende Inhalte auf einem rechten Server in den USA.

Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet im Blog der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke: Das Kammergericht Berlin habe klargestellt, dass sich der Angeschuldigte als Webhoster nicht strafbar gemacht habe. Laut Haftungsprivileg hätten dem Betreiber des Hostproviders die volksverhetzenden Inhalte der gehosteten Seite bekannt sein müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Laut Rechtsanwalt Thomas Stadler war die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass der Hoster billigend in Kauf genommen habe, dass seine Kunden strafbare Inhalte auf dem Server einstellen. Eine konkrete Kenntnis war dem Hoster aber nicht nachweisbar. Ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genüge nicht für eine Strafbarkeit eines Hostproviders, für den ist es ausreichend, dass etwas ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Nachgewiesen werden müsse dagegen eine "positive Kenntnis der konkreten strafbaren Inhalte", also ein direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades). Nur dann entfällt das Haftungsprivileg des Paragrafen 10 Telemediengesetz. Das Gericht erläutert zudem ausführlich, dass die Privilegierung auch für das Strafrecht uneingeschränkt gelte.

Die Privilegierungsregelung beruht laut Gericht darauf, dass der Dienstanbieter bei der Speicherung großer Datenmengen wegen der automatisiert ablaufenden, technischen Vorgänge keine Kenntnis nehmen könne und ihm vorbeugende Kontrollen nicht zumutbar seien.

Damit hat ausgerechnet ein Betreiber eines Hostingdienstes von rechten und Nazi-Webseiten Schutz durch das Haftungsprivileg gefunden. Die gegenseitigen Verlinkungen verschiedener, dem rechtsradikalen Spektrum zugehöriger Internetseiten könnten ein positives Wissen des Angeschuldigten von Inhalten auf der Seite www.nw(…) nicht belegen, so das Gericht. Dort waren Feindeslisten von Antifaschisten mit Bildern, Namen und Adressen veröffentlicht worden. Die Webseite wurde vom Beschuldigten schließlich entfernt.

Die Staatsanwaltschaft war davon ausgegangen, dass der in der rechten Szene an exponierter Stelle aktive Beschuldigte von der politischen und agitatorischen Ausrichtung von www.nw(…) gewusst habe. Er habe es sich zu einer seiner Hauptaufgaben gemacht, Web-Speicher für Internetauftritte der rechten Szene zur Verfügung zu stellen. So habe er mehr als 70 Internetseiten lokaler rechtsextremistischer Gruppen gehostet, die überdies untereinander oder mit auf anderen Servern liegenden gleichgesinnten Seiten verlinkt seien.

Zeige Kommentare: ausgeklappt | moderiert

... Dennis Giemsch aus Dortmund und seine Webseite nw.am

da in Berlin verhandel wird und ja Sebastian auch vor kurzem als einer der Strippenzieher von nw-berlin.net verurteilt wurde, ums Hosting der Seite nw-berlin.net

Dann passt das alles auch besser zusammen. Mit der "Feindesliste" etc.

Mit nw-berlin.net hast du vermutlich recht. Aber im Artikel ging es um das Hosting, und dafür soll Schmidtke einen Dienst von Dennis Giemsch in Anspruch genommen haben.