"Keine Anwerbeversuche für fremden Wehrdienst" Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen gegen Ex-Pegida-Frontfrau Festerling ein

Erstveröffentlicht: 
29.11.2016

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat ein Ermittlungsverfahren gegen die frühere Pegida-Frontfrau Tatjana Festerling eingestellt. Der früheren Pegida-Frontfrau war vorgeworfen worden, sie habe versucht, deutsche Männer für einen fremden Wehrdienst anwerben zu wollen. Die Ermittlungen sind nun beendet.

 

Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat ein Ermittlungsverfahren gegen die frühere Pegida-Frontfrau Tatjana Festerling eingestellt. Ihr war vorgeworfen worden, auf einer Kundgebung des fremdenfeindlichen Bündnisses Legida in Leipzig Männer für einen fremden Wehrdienst angeworben zu haben. Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft sagte am Dienstag, das Verfahren sei bereits Ende Oktober eingestellt worden. Ein für eine Anklage hinreichender Tatverdacht auf einen Verstoß gegen Paragraf 109 h des Strafgesetzbuches bestehe nicht, hieß es zur Begründung. Zunächst hatten der Berliner «Tagesspiegel» und die «Sächsische Zeitung» darüber berichtet.

 

Festerling hatte im Juni gemeinsam mit dem niederländischen Pegida-Aktivisten Edwin Wagenveld Bulgarien besucht. Dabei hatte sie sich nach eigenen Angaben in der Grenzregion zur Türkei der paramilitärischen Bürgerwehr «Bulgarian Military Veterans Union - Vasil Levski» angeschlossen. «Die bulgarischen Freunde, die das Grenzhinterland an der bulgarisch-türkischen Grenze sichern, suchen dringend Verstärkung, möglichst Veteranen aus Militär und Polizei», posteten sie nach ihrer Rückkehr im Netz. Ähnlich äußerte sich Festerling im Juli bei der Legida-Kundgebung.

 

Laut Staatsanwaltschaft war fraglich, ob Festerling tatsächlich deutsche Männer hätte verpflichten können, Mitglied der Miliz zu werden. Dazu hätte es einer sogenannten Abschlussbefugnis der «Bulgarian Military Veterans Union - Vasil Levski» bedurft. Es sei nicht klar, ob Festerling darüber verfügte. Zudem sei nicht klar, ob es sich bei der bulgarischen Organisation um eine bewaffnete Miliz gehandelt habe. Dies sei aber Voraussetzung, um als militärische oder militärähnliche Einrichtung gemäß Paragraf 109 zu gelten.