Bremer AStA besiegt Talkshow-Professor

Erstveröffentlicht: 
05.06.2017

Der umstrittene Asylkritiker Jörg Baberowski darf als rechtsradikal und rassistisch bezeichnet werden. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Köln.

 

Der aus Talkshows bekannte Geschichtsprofessor und Asylkritiker Jörg Baberowski ist mit seinem Versuch gescheitert, linken Studentenvertretern bestimmte kritische Äußerungen über ihn zu verbieten: In einer Berufungsverhandlung vor dem Kölner Oberlandesgericht (OLG) zog Baberowski jetzt einen in erster Instanz zunächst erfolgreichen Verbotsantrag gegen den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Universität Bremen zurück. Das bestätigte am Freitag ein OLG-Sprecher auf Anfrage der Frankfurter Rundschau. Baberowskis Anwalt kam damit einer drohenden Niederlage vor dem OLG zuvor. Denn das Gericht hatte signalisiert, dass es die Einstweilige Verfügung aus der ersten Instanz aufheben würde.

 

Der Bremer AStA darf jetzt demnach wieder behaupten, der Historiker aus der Berliner Humboldt-Universität verbreite erschreckend brutale gewaltverherrlichende Thesen, verharmlose das Anzünden und Belagern von Flüchtlingsunterkünften als natürliche Reaktion verärgerter Bürger, begegne Menschen mit blankem Hass, stehe für Rassismus und vertrete rechtsradikale Positionen.

 

Der AStA hatte diese Vorwürfe erhoben, als Baberowski 2016 auf einer Veranstaltung der CDU-nahen Konrad-Adenauer-Stiftung in Bremen auftrat. Der Historiker, ein Kritiker der Merkel’schen Flüchtlingspolitik und des „Geredes von der Willkommenskultur“, erwirkte daraufhin vor dem Landgericht Köln im schriftlichen Verfahren eine Einstweilige Verfügung, die später in mündlicher Verhandlung in einem Punkt entschärft wurde (die FR berichtete).

 

Auf Berufung des AStA erörterte jetzt das OLG Köln als zweite und letzte Instanz den Fall und machte dabei in der Verhandlung deutlich, dass sich die Studierenden wohl auf die Meinungsfreiheit berufen könnten. Denn im politischen Meinungskampf seien selbst extreme Meinungsäußerungen zulässig, wie der Gerichtssprecher erläuterte.

 

Der AStA hatte seine Vorwürfe auf mehrere Baberowski-Zitate gestützt. Nach Ansicht der ersten Instanz hatten die Kritiker dabei wichtige Passagen weggelassen und den Professor somit sinnentstellend zitiert. Das OLG äußerte jetzt Zweifel an dieser Einschätzung: Auch bei Zitierung der vollständigen Baberowski-Äußerungen komme möglicherweise „keine andere Bedeutung zum Ausdruck“, so der Justizsprecher.

 

Nach diesen Erläuterungen musste Baberowski befürchten, dass das OLG die Verfügung aufheben würde. Sein Anwalt zog daraufhin den Verbotsantrag zurück. Daher darf der AStA seine ursprüngliche Kritik jetzt wieder vollständig äußern. 

 

Die vollständigen Zitate relativieren die Aussagen nicht


Zum Thema Gewalt gegen Flüchtlinge hatte die Studierendenvertretung den Professor mit den Worten zitiert, dass überall dort, wo Bürger bei der Flüchtlingsunterbringung nicht eingebunden würden, „es natürlich zu Aggression“ komme. Nicht zitiert wurde seine Ergänzung: „Gott sei Dank ist in Deutschland noch niemand umgekommen.“ Die Brandanschläge seien schlimm genug. Aber angesichts der Probleme Deutschlands mit der Einwanderung „ist es ja noch eher harmlos, was wir haben“. Nach Ansicht der ersten Instanz zeigt das vollständige Zitat, dass Baberowski Gewalttaten ablehne.

 

Zum Anti-Terror-Kampf des Westens hatte der AStA Baberowskis Worte zitiert, dass „man eine solche Auseinandersetzung nicht gewinnen“ könne, wenn man nicht selber wie die Terroristen Furcht und Schrecken verbreite, Dörfer niederbrenne und Menschen aufhänge. Nicht zitiert wurde die Ergänzung, dass man „sich schon gut überlegen“ sollte, für welchen Krieg man gerüstet sei und ob man ihn gewinnen könne. „Und wenn man ihn nicht gewinnen kann, soll man es lassen.“ Nach Ansicht der ersten Instanz war dies eine Absage an die zitierten kriegerischen Mittel.

 

Das OLG meinte dagegen, dass „auch in den weggelassenen Passagen keine maßgebliche Relativierung der zitierten Äußerungen liegen könne“, so der Justizsprecher. Der Historiker könne sich auch nicht auf die Wissenschaftsfreiheit stützen, denn seine Äußerungen seien bei Diskussionen über umstrittene Fragen der Tagespolitik gefallen. 

 

Die Kosten des Verfahrens muss der Berliner Professor tragen. Dass er gerade in Köln gegen die Bremer Studierenden klagte, hängt damit zusammen, dass bei solchen Unterlassungsbegehren der Gerichtsstand weitgehend frei gewählt werden kann. Die zuständige Pressekammer des Landgerichts Köln hat bundesweit den Ruf, besonders häufig Publikationsverbote zu verhängen.