NPD-Verbot: Nationalsozialistische Propaganda kann nun offen betrieben werden

Erstveröffentlicht: 
18.01.2017

Das Bundesverfassungsgericht hat die NPD nicht verboten. Die Partei weise zwar eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf, sei aber politisch zu bedeutungslos für ein Verbot. Im Interview sprachen wir mit Dr. Gideon Botsch vom Moses Mendelssohn Zentrum über das Urteil und die Folgen.

 

Das Interview führte Felix M. Steiner

 

Frage: Wie beurteilen Sie das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum NPD-Verbot?


Botsch: Das Urteil stellt einen Bruch mit der bisherigen Rechtstradition in der Bundesrepublik dar. Die Möglichkeit, in absehbarer Zukunft seine Ziele erreichen zu können, war bisher sowohl für Partei- als auch für Vereinsverbote nicht ausschlaggebend. Mit diesem Urteil ist es in Zukunft möglich, nationalsozialistische Propaganda im Schutz des Parteiprivilegs offen zu betreiben, solange man es vermeidet, gegen Straftatbestände zu verstoßen. Das wird Folgen für die politische Kultur der Bundesrepublik haben.

 

Frage: Inwiefern unterscheidet sich die Begründung zu Verbotsverfahren der 1950er (SRP, KPD) Jahre oder den Vereinsverboten der 1990er Jahre?


Botsch: (Soweit das Urteil bereits bekannt ist:) Das BVerfG bestätigt die substanziellen Aussagen des SRP-Verbots bezüglich der Kernelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und stellt korrekt fest, dass die NPD verfassungsfeindlich ist. Es bestätigt das KPD-Urteil dahingehend, dass als Verbotsgrund eine aggressiv-kämpferische Haltung hinzukommen muss. Das Urteil bricht mit der Auffassung des KPD-Urteils, dass die Möglichkeit der Erreichbarkeit der Ziele nicht entscheidend ist. Es bescheinigt der NPD eine „Wesensverwandtschaft“ zum Nationalsozialismus, stuft deren Bedeutung aber gegenüber dem SRP-Urteil deutlich herab.

 

Frage: Welche Entwicklung erwarten Sie nun für die NPD? Ist diese nun für absehbare Zeit unverbietbar?


Botsch: Sollten erhebliche Straf- und Gewalttaten der NPD zurechenbar sein, kann sie verboten werden. Das wird die NPD aber, ihrer 50jährigen Tradition entsprechend, vermeiden. Und das heißt: inhaltlich muss sich die NPD jetzt weit weniger zurückhalten, als in der Vergangenheit. Ein weiterer Verbotsgrund wäre, dass sie mindestens auf regionaler Ebene Chancen auf Verwirklichung ihrer Ziele bekommt, was kaum wahrscheinlich ist – wie das BVerfG zu Recht feststellt.

 

Frage: Welche Bedeutung hat ihrer Einschätzung nach die Verbotsbegründung für die NPD und auch andere neonazistische Parteien wie den „III. Weg“ oder „Die Rechte“?


Botsch: Hoffen Sie nicht darauf, die NPD werde sich schon selbst „zerlegen“. Das ist zwar möglich, aber auch schon allzu oft vorhergesagt worden. Sie kann nun wieder offener nationalsozialistisch agitieren und damit für militante Nationalsozialisten attraktiver werden. Neonazi-Gruppen dürften auch vermehrt den Weg einschlagen, den Die Rechte und Der III. Weg gegangen sind: sich als Parteien legal konstituieren, ohne ihre nationalsozialistische Agenda aufzugeben. Offener Nationalsozialismus wird jetzt ein randständiger, aber doch wahrnehmbarer Teil unserer politischen Kultur werden, der mit den Mitteln des Rechtsstaats schwerer zu verfolgen sein wird.

 

Vielen Dank für das Interview.