Internet-Mordaufruf gegen Ausländer bleibt folgenlos

Erstveröffentlicht: 
22.07.2016

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat die Ermittlungen wegen eines ausländerfeindlichen Mordaufrufes im Internet eingestellt. Der auf einer Facebook-Seite gepostete Kommentar des Beschuldigten erfülle noch keinen Straftatbestand. Er hatte die Erschießung der beiden Männer gefordert.

 

Dresden. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat die Ermittlungen wegen eines ausländerfeindlichen Mordaufrufes im Internet eingestellt. Der auf einer Facebook-Seite gepostete Kommentar des Beschuldigten erfülle noch keinen Straftatbestand, heißt es in der Einstellungsverfügung, die dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt.

 

Protest gegen diese Entscheidung kommt vom Direktor der Sächsischen Landeszentrale für Politische Bildung, Frank Richter. Er sehe Diskussionsbedarf, sagte Richter am Freitag dem epd. All diejenigen müssten sich brüskiert fühlen, „die sich in Sachsen um die Beachtung der Menschenwürde, um die Kultur des Respekts und um den zivilisierten Umgang der Menschen bemühen“. In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft hat Richter nun Aufklärung erbeten.

 

Mitte Mai hatte ein Nutzer auf der Facebook-Seite des osterzgebirgischen Lokalfernsehsenders „FRM-TV“ eine Meldung über die Festnahme zweier rumänischer Diebe und darunter den Kommentar „gleich erschießen dieses dreckspack“ entdeckt. Daraufhin machte er eine Anzeige bei der „Onlinewache“ der sächsischen Polizei.

 

Die jetzt bekanntgewordene Einstellungsverfügung wird von Staatsanwalt Tobias Uhlemann begründet. Anfang Mai hatte Uhlemann erfolgreich die Anklage gegen „Pegida“-Chef Lutz Bachmann vertreten. Bachman wurde wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er im Internet Ausländer als „Gelumpe“ und „Viehzeug“ bezeichnet hatte.

 

Im aktuellen Fall des Internet-Mordaufrufes schreibt die Staatsanwaltschaft, der Erschießungsaufruf richte sich nicht gegen einen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung, sondern nur gegen die beiden Tatverdächtigen. Der namentlich bekannte Schreiber habe den Tod der beiden Rumänen nicht „wegen ihres Andersseins bzw. ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, sondern wegen ihrer vermeintlich begangenen Straftaten“ gefordert. Es handele sich auch nicht um eine öffentliche Aufforderung zu einer Straftat nach Paragraf 111 des Strafgesetzbuches. Für eine Strafbarkeit hätten Tatort, Tatzeit und die Namen der Opfer genannt werden müssen.