Pressemitteilung vom Verwaltungsgericht Dresden 5. Februar

Justitz Sachsen
Erstveröffentlicht: 
05.02.2010

Die Beschränkung einer angemeldeten Demonstration auf eine nur »stationäre« Kundgebung verstößt gegen die Versammlungsfreiheit

 

Die Beschränkung einer von der »Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland« (JLO) für den 13. Febraur 2010 in Dresden angemeldeten Demonstration auf eine nur »stationäre« Versammlung greift in unzulässiger Weise in die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit ein. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom heutigen Tag hervor (Az. 6 L 35/10).


Die Anmelderin beabsichtigt am 13. Februar 2010 einen »Trauerzug« anläßlich der Bombadierung Dresdens am 13. Februar 1945 durchzuführen. Die Landeshauptstadt Dresden untersagte ihr mit Bescheid vom 26. Januar 2010 u. a. die Durchführung eines Aufzugs und legte einen bestimmten Versammlungsplatz fest. Zur Begründung übernahm die Behörde im Wesentlichen die Lagedarstellung der Polizeidirektion Dresden, dass allenfalls eine stationäre Kundgebung polizeilich abgesichert werden könne. Mit ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte die JLO nunmehr Erfolg.
 
Die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden führten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass der Staat durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gehalten sei, angemeldete Versammlungen möglichst vor Ausschreitungen und Störungen Dritter zu schützen und Maßnahmen in erster Linie gegen Störer zu richten. Gegen die angemeldete Versammlung selbst dürfe nur unter den besonderen Voraussetzungen des sog. polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Eine solche Situation habe die Landeshauptstadt allerdings nicht hinreichend dargetan. Es könne nach den bisher dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht angenommen werden, dass die Polizei personell oder organisatorisch nicht in der Lage sein werde, die erwartete Gefahrenlage zu beherrschen und insbesondere die Versammlung der Anmelderin vor Störungen - etwa durch Gegendemonstranten - zu sichern. Eine Beschränkung der vorgesehenen Versammlung auf einen stationären Standort stelle vor diesem Hintergrund eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des inhaltllichen Anliegens der Anmelderin und damit eine Verletzung des ihr zukommenden Selbstbestimmungsrechts über die Art ihrer Veranstaltung dar.
 
Mit der heutigen Entscheidung verbleibt es (zunächst) bei der von der JLO angemeldeten Aufzugstrecke. Von eigenen Auflagen hat die Kammer abgesehen. Sie hat allerdings darauf hingewiesen, dass bis zum Veranstaltungstag noch ausreichend Zeit zur Suche einvernehmlicher Lösungen bzw. einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Streckenführung bestehe.
 
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.
 
Robert Bendner