Die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung (AGV) beim CASTOR-Transport 
2006 war am (gestrigen) Mittwoch Gegenstand einer mündlichen Verhandlung vor 
dem Verwaltungsgericht Lüneburg. Eine Entscheidung und weitere inhaltliche 
Erörterungen wurden allerdings vertagt, da wesentliche Akten der Klägerin, der 
Bürgerinitiative (BI) Umweltschutz Lüchow-Dannenberg, erst am Montag, bzw. zu 
Verhandlungsbeginn übergeben wurden.
Der Vorsitzende der 3. Kammer, Siebert, machte aber bereits deutlich, dass die 
Klage der BI gegen die Allgemeinverfügung "nicht von vornherein und eindeutig 
offensichtlich unzulässig" sei. Gemäß einer Entscheidung des 
Bundesverfassungsgerichts von 3. März 2004 sei jedes Versammlungsverbot auch 
nachträglich justiziabel.
Die Anwältin der BI, Ulrike Donat wies besonders darauf hin, dass die 
Stellungnahmen der Polizei, mit der die Allgemeinverfügung begründet wurde, 
ausschließlich aus Wertungen, nicht aber auf Tatsachen beruht. Durch diese weit 
reichenden Demonstrationsverbote seien BI und andere Betroffene in ihren 
Planungen so weit behindert, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit damit 
faktisch ins Leere liefe.
Über weitere Details der erteilten Demonstrationsverbote soll erst später 
entschieden werden. So hat die Polizei ein Grundstück, auf dem eine Kundgebung 
lange vor Festsetzung der AGV angemeldet war, einfach beschlagnahmt. 
Alternative Versammlungsorte wurden von der polizeilichen 
Versammlungsbehörde nicht benannt. Dass der Grundstückseigentümer 
ausdrücklich wollte, dass dort die Anti-CASTOR-Kundgebung stattfindet, wurde 
schlicht ignoriert. Deutlich wurde gleichfalls, dass die Polizei Jahr für Jahr Teile von 
Grundstücken requiriert, um Platz u.a. für ihre Absperrgitter und Einsatzfahrzeuge 
zu haben. Polizeichef Huber: Das mache man schließlich schon seit Jahren so, und 
bisher habe noch kein Grundstückseigentümer dagegen geklagt.
Dieter Metk 05841-6451
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