Nachdem sich SPÖ und ÖVP auf ein „Antiterror-Paket“ geeinigt haben, hat das Innenministerium heute Donnerstag eine „entsprechende Antiterror Gesetzesnovelle“ in Begutachtung geschickt. Der Entwurf enthält umfassende Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz, das die Polizei- und Verfassungsschutzarbeit regelt. Die treffenste Beschreibung dieser Gesetzesänderung ist wohl „Überwachungsstaat Novelle“!
Sie gibt den Repressionsbehörden weitgehende Überwachungs- und Datensammelbefugnisse ohne dabei einer Kontrolle unterliegen zu müssen. Sofern es noch irgendwelche gesetzlichen Hindernisse für den Verfassungsschutz gab politischen Aktivismus zu überwachen und zu kriminalisieren, würden diese wohl mit diesem Gesetz vollends beseitigt werden.
Die Grauslichkeiten der Überwachungsstaat Novelle im Detail:
Erweiterte Gefahrenerforschung bei Einzelpersonen
Erweiterte Gefahrenerforschung ist ein Euphemismus für Geheimdienstarbeit. Menschen werden wegen ihrer politischen Einstellung und/oder Tätigkeiteit beobachtet und überwacht und dies ohne dass überhaupt eine Gesetzesübertretung, ein konkreter Verdacht, oder dergleichen vorliegen müsste. Es reicht vielmehr, dass der Verfassungsschutz zu der Ansicht kommt, dass von den Betroffenen vielleicht irgendwann mal Gewalt ausgehen könnte. Schon bisher hat der Verfassungsschutz im Rahmen der erweiterte Gefahrenerforschung Gruppierungen (mehr als 3 Personen) daher weitreichend überwachen und über sie Daten sammeln können.
Mit der Überwachungsstaat Novelle darf der Verfassungsschutz auch Einzelpersonen überwachen.
Es soll zwei Fälle geben:
1) Die Person äußert sich mündlich in der Öffentlichhkeit (zb Demorede, Diskussion im gefüllten Lokal, Podiumsdiskussion etc) oder in schriftlicher (zb Brief, Flyer, Poster) oder elektronischer (zb Internetforum, Email, Facebook, twitter etc) Kommunikation in irgendeiner Form positiv über Gewalt gegen Menschen, Sachen oder verfassungsmäßigen Einrichtungen
oder
2) die Person verschafft sich Mittel und Kenntnisse (zb Buch kaufen, pdf downloaden, Doku ansehen, Internetseite lesen, Chemiestudium...) mit denen sie in die Lage versetzt wird schwere Sachbeschädigungen oder die Gefährdung von Menschen herbeizuführen. Eine tatsächliche Planung ist nicht notwendig; vielmehr reicht es, dass die Person mit dem Wissen theoretisch sich befähigt. Das das Wissen zb zu einem ganz anderen Zweck erworben wird, ist irrelevant.
Liegt einer dieser zwei Fälle vor, muss der Verfassungsschutz nur mehr zu der Ansicht kommen, dass von der Person schwere weltanschauliche oder religiös motivierte Gewalt eventuell vielleicht mal ausgehen könnte (damit tut er sich bekanntlich nicht sonderlich schwer) und schon darf die Person überwacht werden. Eine Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten ist erforderlich; der sitzt aber im Innenministerium und die Polizei scheint mit ihm ganz zufrieden zu sein. Mit anderen Worten der Rechtsschutzbeauftragte ist ein Placebo.
Folgende Überwachungsmaßnahmen darf der Verfassungsschutz dabei anwenden ohne dass ein Gericht zustimmen müsste:
- personenbezogene Daten einholen, sammeln und in Datenbanken weiterverarbeiten
- offene Befragung
- Observation
- Peilsender
- Verdeckte Ermittlung
- Foto, Ton und Videoaufnahmen in der Öffentlichkeit
- Foto, Ton und Videoaufnahmen durch verdeckte Ermittlung (zb verwanzter Zivi)
- Abfragen von Daten bei allen staatlichen Einrichtungen (von Strafregister bis Sozialversicherung)
Quelle: Seite 1 und 2 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 6: § 21 Abs 3 SPG
Datenbank für „staatsfeindliche Tätigkeiten“ - 8 Millionen Verdächte
Den Vogel schießt aber diese Neuerung ab. Es wird eine Datenbank zur
Analyse von staatsfeindlichen Tätigkeiten geschaffen. Es geht dabei
quasi um eine erweiterte Gefahrenerforschung vor der erweiterten
Gefahrenerforschung! Diese Analysedatenbank soll nämlich erst der
Ausgangspunkt dafür sein, ob überhaupt eine erweiterte
Gefahrenerforschung stattfinden soll. In der Datenbank und bei der
Analyse können personenbezogene Daten ohne weitere Erfordernisse von
quasi 8 Millionen Verdächtigen gesammelt und weiterverarbeitet werden.
Jeder politisch-aktive Mensch wird in Zukunft vom Verfassungsschutz auf
seine „Staatsfeindlichkeit“ und Gefährlichkeit geprüft werden können
ohne dass der Verfassungsschutz dabei auch nur irgendwelchen
Anforderungen unterliegen würde.
Quelle: Seite 2 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 11: § 53 Abs 1 Z 7 SPG
Handy-Standortdaten ohne gerichtliche Kontrolle (Bewegungsprofil)
Handystandortdaten sollen von der Polizei ohne gerichtlichen
Kontrolle von Handyunternehmen abgefragt werden können. Abgesehen davon,
dass dadurch die Polizei fast beliebig Bewegungsprofile erstellen kann,
wird dadurch aber auch Rechtshilfe und Infoarbeit während Demos und
Aktionen ziemlich gefährlich, da die Polizei noch während der Demo die
Standortdaten vom Handyunternehmen erfragen könnte.
Quelle: Seite 2 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 12: § 53 Abs 3b SPG
Peilsender
Bisher war es unklar, ob die Polizei technische Mittel wie Peilsender
bei Observationen im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes verwenden
darf. Das soll sich jetzt ändern und der Einsatz von Peilsendern bei
Observationen im Tätigkeitsbereich der Polizei möglich sein.
Quelle: Seite 2 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 14: § 54 Abs 2a SPG neu
Besetzungen
Hausbesetzungen sollen zu Verwaltungsübertretungen werden, die mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bedroht sind.
Quelle: Seite 3 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 32 und 35: § 84 Abs 1 Z 6 SPG
Weiters soll die Besetzung durch einen Menschen auch ohne
Räumungsverordnung möglich werden. Die Polizei könnte dann Besetzungen
per „Wegweisung“ durchsetzen ohne, dass eine Räumungsverordnung nötig
wäre. Die Bestimmung ist so formuliert, dass es möglich ist die
Notwendigkeit einer Räumungsverordnung zu umgehen.
Quelle: Seite 2 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 9: § 38 Abs 5 SPG
Verwaltungsübertretungen werden teurer
Störung der öffentlichen Ordnung, Aggressives Verhalten gegenüber
PolizistInnen oder Begehung einer Verwaltungsübertretungen im Vollrausch
werden teurer. 350 statt bisher 218 Euro Geldstrafe.
Quelle: Seite 3 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 31: § 81 Abs 1, 82 Abs 1 und 83 Abs 1 SPG
Big Brother Verfassungsschutz ist watching you!