Gegen acht Personen, die eine Familie in Weil am Rhein bedroht haben, hat das Familiengericht ein Annäherungs- und Kontaktverbot erlassen. Sie dürfen sich der Familie nicht mehr nähern.
Sechs Männer und zwei Frauen, die sich in den vergangenen Wochen 
mehrfach auf dem Hüninger Platz in Friedlingen getroffen und eine dort 
wohnende vierköpfige Familie mit Drohungen und Beleidigungen 
eingeschüchtert haben (die BZ berichtete am Dienstag),
 dürfen sich der Familie nicht mehr nähern. Das hat am 
Dienstagnachmittag das Lörracher Familiengericht beschlossen, weil 
Gefahr für Leib und Leben bestehe.
		
								
				
Um wen es sich bei den Personen handelt, teilte das Gericht nicht mit. 
Nach Informationen der Badischen Zeitung befinden sich darunter aber 
NPD-Stadtrat Andreas Boltze, der Vorsitzende des Weiler Kreisverbands 
der Partei "Die Rechte" Andreas Weigand und der Initiator der Weiler 
Pegida-Märsche Sven Dießlin.
Der Beschluss erging auf Antrag der Mutter der betroffenen Familie, die 
nach einem langwierigen Nachbarschaftsstreit vor knapp vier Wochen 
tätlich angegriffen wurde und sich seither Drohungen und Beleidigungen 
mehrerer Personen ausgesetzt sieht, die zuvor als Organisatoren und 
Unterstützter der rechten Pegida-Aufmärsche in Weil am Rhein in 
Erscheinung getreten sind.
				
				
Am Dienstag hat die Frau daher vor dem Lörracher Amtsgericht beantragt, 
dass sich diese Personen ihr und ihrer Familie nicht mehr nähern dürfen.
 Grundlage dafür ist das Gewaltschutzgesetz. Nachdem sie ihre aktuelle 
Situation einem Rechtspfleger geschildert hatte, erließ ein Richter am 
späten Nachmittag ein Annäherungsverbot gegen sechs Männer und zwei 
Frauen.
Dabei verzichtete er auf eine vorherige Anhörung der Betroffenen, weil 
nach seiner Einschätzung für die Familienmitglieder Gefahr in Verzug 
sei. Dabei flossen in die Entscheidung die Schilderungen der 
Antragstellerin, Berichte in den Medien, vorherige Vorfälle wie der 
tätliche Angriff gegen die Frau, Fotos der Antragstellerin sowie der 
Umstand ein, dass der Vorgang und einige der betreffenden Personen 
gerichtsbekannt seien, sagte ein Sprecher des Gerichts.
Ein Gerichtsvollzieher begann noch am späten Dienstagnachmittag mit der 
Zustellung der Beschlüsse, die für sechs Monate Gültigkeit haben. Die 
Verfügungen sehen vor, dass die sechs Männer und zwei Frauen von der 
Wohnung der Familie künftig einen Abstand von mindestens 150 Meter 
halten müssen. Diese Regelung gilt auch für ein Zusammentreffen an 
anderer Stelle, dann müssen sich die Betreffenden auf mindestens 150 
Meter entfernen. Fernhalten müssen sie sich auch von den Schulen, die 
die beiden Kinder besuchen. Und schließlich ist ihnen auch jegliche 
Kontaktaufnahme untersagt, wobei das sowohl für Anrufe per Telefon oder 
mit anderen Medien wie auch für das Ansprechen gilt.
Sollten sich die Betreffenden nicht an den Beschluss halten, kann die 
Antragstellerin zivilrechtlich gegen sie vorgehen, wobei ein 
Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder eine Haftstrafe bis zu sechs 
Monaten möglich ist. Außerdem kann die Polizei die Täter dann 
strafrechtlich wegen eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz 
belangen. Hier liegt der Strafrahmen sogar bei einem Jahr Haft.
Gegen den Beschluss können die Betroffenen Antrag auf mündliche 
Verhandlung einlegen, in der erneut entschieden wird. Die Verbote 
bleiben aber bis dahin in Kraft.
Annäherungsverbot
Ein Annäherungsverbot kann das Familiengericht auf Basis des seit 2002 geltenden Gewaltschutzgesetzes erlassen. Es kommt zur Anwendung bei häuslicher Gewalt oder bei Belästigungen von Dritten. Bei Belästigungen wie Telefonterror, Bedrohungen oder Nachstellungen (Stalking) kann das Gericht untersagen, sich dem Betroffenen oder seiner Wohnung zu nähern, ihn anzurufen (Kontaktverbot) oder anders zu belästigen. Verstößt ein Antragsgegner gegen die Verbote, macht er sich strafbar.
Der von der Polizei mündlich ausgesprochene Platzverweis ist dagegen erheblich weniger wirksam. Er gilt nur für den betreffenden Ort und verliert seine Wirkung in der Regel nach wenigen Stunden.
Platzverweise, die über eine längere Zeit gelten sollen, sogenannte Aufenthaltsverbote, kann das zuständige Amt für öffentliche Ordnung erlassen. Sie ergehen in schriftlicher Form, beziehen sich bei Bedarf auf einen räumlich weiteren Bereich und gelten für einen längeren definierten Zeitraum.
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