Mehrere Clubs haben in Freiburg ihre Einlasspolitik gegenüber Flüchtlingen verschärft. Was sagt dazu die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders?
BZ: Frau Lüders, können Clubbetreiber Flüchtlingen generell den Zugang verwehren, nachdem sie schlechte Erfahrungen gemacht haben?
		
								
				
Lüders: Nein. Das wäre ja eine Sippenhaft. 
Gegen solche Pauschalierungen will das Allgemeine 
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerade schützen. Niemand darf nur wegen 
seiner Herkunft oder Hautfarbe im Arbeits- oder Geschäftsleben 
diskriminiert werden. Auch und gerade in der derzeitigen Stimmungslage 
dürfen Standards nicht aufgeweicht werden. Das Antidiskriminierungsrecht
 ist kein Schönwetterrecht.
BZ: Was bewirkt das AGG konkret an der Diskotür?
Lüders: Wenn jemand Indizien benennen kann, 
dass er wegen seiner ethnischen Herkunft nicht eingelassen wurde, dann 
ordnet das AGG eine Beweislastumkehr an. Nun muss der Betreiber 
beweisen, dass es einen anderen Grund für den verweigerten Einlass gab, 
sonst wird er verurteilt.
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BZ: Was können solche Indizien sein? In der Regel hängt ja niemand ein Schild an die Tür "Flüchtlinge müssen draußen bleiben".
Lüders: Wenn ein Club – wie in Freiburg – 
sagt, Personen, die nur eine Aufenthaltsgestattung haben, kommen in der 
Regel nicht rein, dann würde das für die Beweislastumkehr genügen. Denn 
so einen Aufenthaltstitel haben ja nur Menschen aus dem Ausland.
BZ: Und wenn der Türsteher sagt, "der Club ist voll"?
Lüders: Dann genügt ein Test. Wenn 
hellhäutige Personen in den angeblich vollen Club eingelassen werden, 
dunkelhäutige aber nicht, dann ist das ein klares Indiz für eine 
Diskriminierung.
BZ: Aus welchen Gründen dürfte ein Flüchtling an der Diskotür abgewiesen werden?
Lüders: Aus den gleichen Gründen wie alle 
anderen Besucher auch: Wer sich aggressiv verhält, wer betrunken ist, 
wer nicht angemessen gekleidet ist, kann abgewiesen werden.
BZ: Kann der Wirt die Diskriminierung damit 
rechtfertigen, dass nur er die richtige Publikumsmischung für einen 
erfolgreichen Club kennt und er deshalb großen Spielraum braucht, wen er
 einlässt und wen nicht?
Lüders: Nein. Für das Bauchgefühl von Wirten
 oder Türstehern gibt es keine Ausnahmeregelung. Laut Gesetz dürfen nur 
Wohnungsgesellschaften bei der Vermietung auf die Herkunft achten, um 
sozial stabile Bewohnerstrukturen zu schaffen.
BZ: Kann ein Wirt darauf verweisen, dass 
Frauen wegbleiben, wenn zu viele Ausländer da sind, weil sie schon 
unangenehme Erfahrungen gemacht haben?
Lüders: Der Wirt muss natürlich dafür 
sorgen, dass Frauen in seinem Club nicht belästigt werden. Und wenn es 
Beschwerden gibt, kann er die betreffende Person rauswerfen und ihr 
sogar Hausverbot erteilen. Das ist aber eine Reaktion auf ein konkretes 
Fehlverhalten. Gäste können nicht verlangen, dass andere Gäste 
vorsorglich diskriminiert werden.
BZ: In Freiburg wird vorgeschlagen, dass 
Gäste, die wegen sexueller Übergriffe in einem Club Hausverbot haben, 
dann gleich auch in allen anderen Clubs der Stadt Hausverbot bekommen 
sollen.
Lüders: Ob das geht, bezweifle ich. 
Eigentlich kann nur der Wirt ein Hausverbot aussprechen, in dessen 
Einrichtung sich der Gast daneben benommen hat. Aber es gibt wohl noch 
keine Rechtsprechung dazu.
BZ: Kann ein Club Männer mit dem Argument abweisen, es seien schon zu viele Männer da?
Lüders: Das ist eher möglich als der Verweis
 auf die ethnische Herkunft. Bei Diskriminierungen wegen des Geschlechts
 lässt das Gesetz einen sachlichen Grund zu. Das könnte auch der Hinweis
 auf die richtige Geschlechtermischung im Club sein. Allerdings muss das
 dann für alle Männer gelten und nicht etwa nur für Nordafrikaner.
BZ: Kann ein Tanzlokal Clubausweise einführen und nur noch Mitglieder einlassen?
Lüders: Natürlich. Es darf dann aber bei der Ausgabe der Clubausweise nicht diskriminieren.
BZ: Was ist die Folge, wenn ein Flüchtling zu Unrecht an der Clubtür abgewiesen wurde?
Lüders: Dann kann er Schadensersatz 
verlangen. Die Summen, die die Gerichte hier festlegen, liegen meist 
zwischen 500 und 1000 Euro. Außerdem kann das Gericht auf Antrag 
anordnen, dass der Kläger künftig eingelassen wird.
BZ: Kann jemand, der abgewiesen wird, unter Verweis auf das AGG seinen Einlass sofort erzwingen?
Lüders: Natürlich nicht. Das AGG gibt kein Recht auf Selbsthilfe.

