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                    08.01.2016        
        Straßburg. In Deutschland dürfen gefährliche Straftäter nach Verbüßung ihrer Haftzeit weiter inhaftiert werden – diese Sicherungsverwahrung verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) am Donnerstag in Straßburg entschieden. Die Richter urteilten über den Antrag eines 73-Jährigen, der 1986 in Hannover zu einer langen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden war.
