Presseinformation
Als unbegründet bewertet unter dem Aspekt der Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) des Pressekodex wurden Berichterstattungen in der HUFFINGTON POST Online sowie in BILD/BILD Online, die fremdenfeindliche Äußerungen von Usern zur aktuellen Flüchtlingsdebatte aufgegriffen hatten. Unter der Überschrift „200 Deutsche riefen Flüchtlingen zu: ‚Willkommen!‘ Jetzt zeigen wir die andere Seite: Hier sprechen die Hassfratzen“ veröffentlichte HUFFINGTON POST Online eine Sammlung der aus ihrer Sicht schlimmsten Kommentare, die mit Profilbild und Name zu Artikeln der Zeitung gepostet und auf Facebook veröffentlicht worden waren.
BILD/BILD
 Online veröffentlichten unter der Überschrift „BILD stellt die 
Facebook-Hetzer an den Pranger!“ ebenfalls Äußerungen von als „Hetzer“ 
bezeichneten Usern, die diese mit Profilbild und Name in sozialen 
Netzwerken veröffentlicht hatten. 
Insgesamt 38 Leser hatten sich
 über die Veröffentlichungen beschwert und 
Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie Diffamierungen kritisiert. Aus 
Sicht des Ausschusses war die Veröffentlichung der Äußerungen mit Name 
und Profilbild in beiden Berichterstattungen zulässig, da es sich hier 
nicht um private, sondern erkennbar um politische Äußerungen der User in
 öffentlich einsehbaren Foren handelte. Hieran besteht ein öffentliches 
Interesse, das die Persönlichkeitsrechte überlagert. Die von der 
HUFFINGTON-POST-Redaktion vorgenommene Einordnung als „Hassfratzen“ hält
 der Presserat für eine zugespitzte, scharfe Meinungsäußerung, die sich 
noch im Rahmen der presseethischen Grenzen bewegt. Gleiches gilt für die
 Formulierung „an den Pranger“ stellen in BILD.

