| Urteil VG Karlsruhe zum Einsatz des Verdeckten Ermittlers Simon Bromma in Heidelberg
  
  
VG Karlsruhe Urteil vom 26.8.2015, 4 K 2107/11
   Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittler   Leitsätze   
1. In der Anordnung des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers nach § 
22 Abs. 6 PolG ist das "besondere Mittel" zu bezeichnen und die 
Zielperson zu benennen oder zumindest zu umschreiben. In einer 
Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen Gründe darzulegen, die 
den Anordnungsberechtigten zu der Entscheidung bewogen haben. 
 2.
 Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, dass 
konkret in der Einsatzanordnung der Name des Verdeckten Ermittlers 
aufgeführt wird. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes 
muss der Betroffene wissen, wer von ihm Daten erhoben hat, um das 
Geschehen nachvollziehen zu können.
   Tenor   1. Es wird festgestellt, dass 
der in Heidelberg gegen den Kläger gerichtete Einsatz des Polizeibeamten
 xxx als Verdeckter Ermittler mit dem Decknamen xxx in der Zeit von - 
mindestens - April 2010 bis zum 12.12.2010 rechtswidrig war.   2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.  Tatbestand 
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 |  |  |  | | Der Kläger wendet sich gegen den Einsatz eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittler. | 
 |  |  | | Im
 Dezember 2010 wurde der Verdeckte Ermittler xxx (im Folgenden: VE), der
 unter dem Decknamen xxx mit dem Kläger in Kontakt getreten war, 
zufällig „enttarnt“. Der Kläger hat am 08.08.2011 Klage erhoben. | 
 |  |  | | Das
 Gericht hat die vollständigen, den Einsatz des VE betreffenden Akten 
angefordert. Das Innenministerium Baden-Württemberg gab unter dem 
13.12.2011 eine erste Sperrerklärung ab, da es Teile der Vorgänge als 
geheimhaltungsbedürftig einstufte. Die zu den Akten gehörenden 
Schriftstücke wurden deshalb nur in Kopie mit teilweisen Schwärzungen, 
gar nicht oder in Form von weißen Austauschblättern vorgelegt. Mit 
Beschluss vom 24.04.2012 legte die Kammer den Antrag des Klägers auf 
Entscheidung, ob die Verweigerung der vollständigen Aktenvorlage 
rechtmäßig ist, dem zuständigen Fachsenat beim Verwaltungsgerichtshof 
Baden-Württemberg vor. Mit Beschluss vom 14.01.2013 - 14 S 928/12 - 
stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Verweigerung einzelner
 konkret bezeichneter Aktenseiten rechtswidrig war und lehnte den Antrag
 im Übrigen ab. Auf die Beschwerde des Klägers stellte das 
Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.02.2014 - 20 F 3.13 - die 
Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Vorlage weiterer im einzelnen 
benannter Aktenseiten fest und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. 
Unter dem 19.01.2015 gab das Innenministerium Baden-Württemberg eine 
erneute Sperrerklärung ab. | 
 |  |  | | In
 der dem Gericht vom Beklagten übermittelten teilweise geschwärzten 
Kopie der Anordnung der Polizeidirektion Heidelberg - Kriminalpolizei 
vom 25.02.2010 wurde - gestützt auf § 22 Abs. 6 PolG - der Einsatz eines
 Verdeckten Ermittlers für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.05.2010 
verfügt zur: | 
 |  |  | | 1. Datenerhebung nach § 22 Abs. 3 Alt 1 PolG | 
 |  |  | | zur
 Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person 
sowie für bedeutende Sach- und Vermögenswerte vom Verursacher | 
 |  |  | | 2. Datenerhebung nach § 22 Abs. 3 Alt 2 PolG zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung: | 
 |  |  | | Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie | 
 |  |  | 
            
                |  |  
                | • |  | sich gegen das 
Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen 
oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richten |  |  |  | 
            
                |  |  
                | • |  | auf den 
Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der 
Geld- oder Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74 a und 120
 GVG) begangen werden |  |  |  | | zur Erhebung von Daten von in Nr. 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Personen: | 
 |  |  | 
            
                |  |  
                | • |  | Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie künftig Straftaten begehen |  |  |  | 
            
                |  |  
                | • |  | Kontakt- oder Begleitpersonen einer der in Nr. 1 genannten Personen |  |  |  | | Der
 Kläger wurde in der Anordnung als eine der Personen genannt, auf die 
sich die Datenerhebung bezieht. Weitere Anordnungen ergingen unter dem 
23.06.2010 für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.08.2010, unter dem 
26.08.2010 für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 30.11.2010 und unter dem 
26.11.2010 für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 28.02.2011. Der Einsatz 
des VE wurde nach dessen Enttarnung im Dezember 2010 beendet. | 
 |  |  | | Zur
 Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Er sei Angestellter in 
einem Copy-Shop und lebe in Heidelberg. Kennengelernt habe er den VE 
Ende Mai 2010 auf dem sogenannten Campus-Camp an der Universität 
Heidelberg. Der VE habe möglicherweise an einem Kletterworkshop 
teilgenommen, er - der Kläger - sei an einem Workshop zum Thema 
Rechtshilfe beteiligt gewesen. Auf den VE sei er wiederholt im 
alternativen Café xxx in Heidelberg getroffen, wo es auch mehrfach zu 
Gesprächen gekommen sei. Einmal habe ein anderer Besucher ein „lustiges“
 Passfoto in seinem Ausweis herumgezeigt. Daraufhin hätten alle 
Anwesenden ihre Passfotos untereinander verglichen, so dass der VE 
unverfänglich Einsicht in alle Ausweise bekommen habe. Anfang November 
2010 sei es zu Protesten gegen das sogenannte Heldengedenken auf dem 
Heidelberger Ehrenfriedhof gekommen, woran auch er - der Kläger - 
teilgenommen habe. Gegen diese Kundgebung sei für ihn und andere 
überraschend ein völlig überzogener Polizeieinsatz erfolgt. Zwei Tage 
vorher habe man im Beisein des VE über diese Aktion gesprochen. Es müsse
 davon ausgegangen werden, dass dieser falsche Informationen an seine 
Dienststelle weitergegeben habe. Am 12.12.2010 sei der VE zufällig 
enttarnt worden. Einige Betroffene, darunter auch er - der Kläger -, 
hätten ihn zu Rede gestellt. Dabei habe der VE angegeben: Ihm sei der 
Kläger als eine Zielperson seines Einsatzes genannt worden. Er hätte 
gegen ihn ermitteln sollen, ebenso gegen Kontaktpersonen und das Umfeld.
 Zielperson im weiteren Sinn sei die Antifa in Heidelberg, dabei die 
Antifaschistische Initiative Heidelberg als gefügte Struktur. Für den 
Einsatz sei er geschult worden, unter anderem mit Organigrammen von 
„linken“ Gruppen in Heidelberg, so zum Beispiel der Kritischen 
Initiative oder des Forums für kritische Theorie und Wissenschaft. Im 
Laufe der Zeit habe er dann von allen Leuten, von denen er es gewusst 
habe, Namen und Gruppenzugehörigkeiten und Detailinformationen 
weitergegeben an das Landeskriminalamt und an zwei Beamte der Abteilung 
Staatsschutz bei der Polizeidirektion Heidelberg. | 
 |  |  | | Die
 angefochtene Verfügung habe sich durch Zeitablauf erledigt, die Klage 
sei aber als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Er - 
der Kläger - habe ein berechtigtes Interesse an der beantragten 
Feststellung. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Er wolle auch in der 
Zukunft beispielsweise sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ausüben.
 Dabei wolle er „staatlich unbeobachtet“ bleiben. Die Verfügung, 
verdeckte Ermittlungen aufzunehmen bzw. der Einsatz des verdeckten 
Ermittlers selbst sei rechtswidrig und verletze ihn - den Kläger - in 
seinen Rechten. Sie greife erheblich in die Grundrechte auf Achtung der 
Menschenwürde, der Willens- und Handlungsfreiheit und der 
informationellen Selbstbestimmung, der freien Meinungsäußerung, der 
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Unverletzlichkeit der 
Wohnung ein. | 
 |  |  | | Die
 Maßnahme sei offenbar gestützt auf § 22 Abs. 1 Nr. 4 PolG. Es sei nicht
 erkennbar, dass er Störer im Sinne des Polizeirechts sein könnte. 
Ebenso wenig sei erkennbar, dass bei ihm tatsächliche Anhaltspunkte 
dafür vorgelegen hätten, dass er künftig Straftaten mit erheblicher 
Bedeutung begehen könnte oder Kontakt- oder Begleitperson einer Person 
sein könnte, die solche Straftaten begehen wollte. Der Beklagte habe 
pauschal angegeben, man habe Zielpersonen der 
antifaschistischen/anarchistischen Szene in Heidelberg und 
Kontaktpersonen im Auge gehabt. Als einziger tatsächlicher Anhaltspunkt 
sei ein Zufallsfund von sieben sogenannten Molotow-Cocktails im Rahmen 
eines strafprozessualen Vorgangs erwähnt worden, in einem Ort, der etwa 
50 km von Heidelberg entfernt liege; diese Begründung sei vorgeschoben. 
Aus sich heraus erkläre sie nicht den Einsatz eines VE gegen ihn. Der VE
 selbst habe angegeben, er sei eingesetzt gewesen, um politisch linke 
Gruppen in Heidelberg zu beobachten, Ziel sei die Antifaschistische 
Initiative Heidelberg gewesen. Er habe generell über Personen, die er 
kennengelernt habe, sowohl dem LKA als auch der Abteilung Staatsschutz 
der Polizeidirektion Heidelberg berichtet und auch „Personenakten“ 
angelegt. | 
 |  |  | | Die
 Einsatzanordnung habe sich, wie anhand der weniger geschwärzten Akte 
erkennbar sei, gegen ihn und xxx als Zielpersonen sowie gegen xxx und 
xxx als Kontaktpersonen gerichtet. Von ihm - dem Kläger - sei bei der 
Polizei bekannt gewesen, dass er bis dahin zweimal zur Anzeige gelangt 
gewesen sei, einmal im Juni 2003 wegen eines Vorfalls in Schwäbisch 
Hall, in dessen Folge er wegen Widerstands und Diebstahls zu einer 
Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden sei. Dieser Vorfall 
lasse nicht den Schluss auf die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher
 Straftaten zu. Das Gleiche gelte für den einzigen weiteren Vorfall, der
 aufgelistet sei. Dort sei im Zusammenhang mit einer Flugblattaktion in 
einem Hörsaal der Uni Heidelberg Anzeige gegen ihn wegen übler Nachrede 
erstattet worden. Auch hier sei nicht nachvollziehbar, wie dieser 
Vorfall herhalten könne für eine „schwerkriminelle“ Prognose betreffend 
seine Person. | 
 |  |  | | Die
 weiteren „Aktionen im Bereich des Antifaschismus“, die aufgelistet 
würden, seien zwar teils neueren Datums, in Bezug auf den Zeitpunkt der 
Einsatzanordnung erreichten sie aber noch nicht einmal strafrechtliche 
Relevanz. Was bleibe, sei - allein aber nicht von ausreichendem Gewicht 
für eine Einsatzanordnung - der Vorhalt, dass er auf einer Demonstration
 in Sinsheim am 19.09.2009 engeren Kontakt mit der weiteren 
Kontaktperson xxx als verantwortlichem Leiter dieser Demonstration 
gehabt haben soll. Welcher Natur diese Absprachen gewesen sein sollen 
und was mit räumlicher Nähe zueinander ausgedrückt oder vorgeworfen 
werden soll, erschließe sich nicht. Erhebliche Straftaten, die 
verhindert oder denen vorgebeugt werden müssten, ließen sich daraus 
nicht ableiten. Die Polizei selbst ziehe hier auch keine Verbindung zu 
dem weiteren Vorgang, der den Vorwurf des unerlaubten Waffenbesitzes 
gegenüber der Kontaktperson xxx beinhaltete, weil bei xxx im Keller des 
Hauses, in dem dieser gewohnt habe, sieben sogenannte Molotow-Cocktails 
gefunden worden seien. Dieser - singuläre - Vorgang sei nicht geeignet, 
die Einsatzanordnung zu begründen. Was die Kontaktperson xxx betreffe, 
so werde nicht deutlich, warum xxx einerseits als Kontaktperson, er - 
der Kläger - andererseits als Zielperson eingestuft werde. Der einzig 
schwerer wiegende Vorfall sei der unerlaubte Waffenbesitz, und dieser 
werde xxx zugerechnet. Daneben bleibe festzuhalten, dass ein Kontakt von
 ihm als Zielperson mit der anderen Zielperson xxx gar nicht belegt 
werde. xxx sei in erster Linie im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln 
polizeilich in Erscheinung getreten; unabhängig davon sei aber die 
Vermutung, dass jemand polizeilich in Erscheinung treten werde, keine 
ausreichende Prognose für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers, wofür
 die Begehung schwerer Straftaten in Rede stehen müsse. Was nach allem 
übrig bleibe, sei offenbar allein die Tatsache, dass er anlässlich der 
erwähnten Demonstration in Sinsheim mit der Kontaktperson xxx und der 
weiteren Kontaktperson xxx zusammen gestanden habe, wobei die 
Kontaktperson xxx Molotow-Cocktails besessen haben soll, in einer 
Wohnung in xxx, weitab von Heidelberg, und dass deshalb der Einsatz 
eines verdeckten Ermittlers an der Universität Heidelberg zur 
„Aufhellung“ der gesamten „Szene“ gewünscht gewesen sei. Dies reiche für
 eine Einsatzanordnung nicht aus. | 
 |  |  | | Ebenso
 unzulässig seien die weiteren Verlängerungen der Einsatzanordnung. 
Insbesondere seien hier jeweils ganz offensichtlich keinerlei 
Erkenntnisse des inzwischen tätigen VE eingeflossen, die über die 
bisherigen Erkenntnisse der Polizei hinausgingen. Zudem sei der VE nicht
 in den Grenzen der Einsatzanordnung(en) geblieben. Er habe auch, wie er
 selbst anlässlich seiner Enttarnung angegeben habe, zu einer Reihe von 
Personen „Personenakten“ geführt. | 
 |  |  | | Im
 Übrigen sei § 22 Absatz 3 Nr. 2 PolG in Verbindung mit § 20 Absatz 3 
Nr. 2 PolG verfassungswidrig. Das Gesetz ermögliche weitreichende 
Grundrechtseingriffe gegen Personen, bei denen sogenannte „tatsächliche 
Anhaltspunkte“ vorlägen, dass „sie künftig Straftaten begehen“ sowie 
gegen deren „Kontakt-“ und „Begleitpersonen“ und ein großes Umfeld an 
weiteren Menschen. Die Landesnormen seien bei Übertragung der vom 
Bundesverfassungsgericht zur Telekommunikationsüberwachung entwickelten 
Grundsätze zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten verfassungswidrig.
 Zur Möglichkeit der Gefahrenabwehr habe das Bundesverfassungsgericht 
bei intensiven Grundrechtseingriffen festgestellt, dass eine konkrete 
Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter vorliegen müsse. Die Norm 
des § 22 Absatz 3 Nr. 2 PolG enthalte keine hinreichenden 
Einschränkungen. | 
 |  |  |  |  |  | | festzustellen,
 dass der in Heidelberg gegen ihn gerichtete Einsatz des Polizeibeamten 
xxx als Verdeckter Ermittler mit dem Decknamen xxx in der Zeit von - 
mindestens - April 2010 bis zum 12.12.2010 rechtswidrig war. | 
 |  |  |  |  |  |  |  |  | | Zur
 Begründung trägt er vor: Die Einsatzanordnung vom 25.02.2010 und die 
jeweiligen Verlängerungen seien rechtmäßig und fänden ihre 
Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PolG. Im Jahr 2009 sei 
bundesweit und auch in Heidelberg ein weiterer Anstieg der Fallzahlen im
 Bereich der politisch motivierten Kriminalität festzustellen gewesen, 
insbesondere im Bereich der linksmotivierten Straftaten. Für den Bereich
 Heidelberg/Rhein-Neckar-Kreis sei durch die Polizeidirektion Heidelberg
 der Einsatz Verdeckter Ermittler angeordnet worden; der Einsatz habe 
sich ausschließlich gegen Personen der linksextremistischen Szene 
gerichtet, die entsprechenden Gruppierungen nahegestanden hätten bzw. 
deren Führungspersonal zuzurechnen gewesen wären. Zwei dieser 
Gruppierungen seien die Antifaschistische Initiative Heidelberg (AIHD) 
und die Anarchistische Initiative Kraichgau-Odenwald (AIKO). Ein Ziel 
der beiden Gruppen sei die Bekämpfung des Faschismus insbesondere in 
Heidelberg und Umgebung, da nach Auffassung dieser Gruppen diese 
Bekämpfung auf staatlicher Seite nicht energisch genug betrieben werde. 
Im Zuge dieser Bekämpfung werde auch die Konfrontation mit rechten 
Gruppierungen und einzelnen rechts stehenden Personen gesucht. 
Ausgangspunkt für die im Raum Heidelberg/Rhein-Neckar-Kreis verstärkt 
festzustellende Rechts-Links-Konfrontation sei eine erste 
Auseinandersetzung in Mauer im Juli 2009 gewesen, in deren Folge es zu 
weiteren Ereignissen gekommen sei und zwar am: | 
 |  |  | 
            
                |  |  
                | • |  | 04.07.2009: Ein
 Angehöriger der rechten Szene habe für diesen Tag eine Demonstration 
mit dem Thema: „Härtere Strafen für Kinderschänder“ in Mauer angemeldet.
 Ein starkes bürgerliches Lager habe unter Beteiligung von Personen aus 
der linken Szene den Aufzug verhindert. |  |  |  | 
            
                |  |  
                | • |  | 19.09.2009: Bei
 dem Veranstalter der Demonstration der linken Szene unter dem Thema 
„Rock gegen Rechts, Keine Nazis in Sinsheim und überall“ habe es sich um
 ein damaliges Mitglied der AIKO gehandelt. Eine Konfrontation zwischen 
Mitgliedern der linken und rechten Szene habe dadurch verhindert werden 
können, dass Personen aus dem rechten Bereich, die offensichtlich die 
Versammlung hätten stören wollen, durch Polizeibeamte mit Platzverweisen
 belegt worden seien. |  |  |  | 
            
                |  |  
                | • |  | 12.03.2010: 
Durch einen Rechtsextremisten sei eine rechte Demonstration in Sinsheim 
mit dem Thema: „Härtere Strafen für Kinderschänder hier und überall“ 
angemeldet worden. Es hätten ca. 45 Personen aus dem rechten Spektrum 
teilgenommen. |  |  |  | 
            
                |  |  
                | • |  | 22.07.2010: 
Eine Person der rechten Szene habe für diesen Tag eine Demonstration in 
Sinsheim unter dem Motto „Gegen Linke, kommunistische, anarchistische 
Gewalt und Terror in der BRD und im Kraichgau“ angemeldet. Nach einem 
Kooperationsgespräch mit der Stadtverwaltung Sinsheim und der 
Polizeidirektion Heidelberg sei die Versammlung abgesagt worden. |  |  |  | 
            
                |  |  
                | • |  | 24.07.2010: Für
 diesen Tag habe ein Mitglied der AIKO eine Demonstration mit dem Thema 
„Kraichgau nazifrei, gegen das Totschweigen von Stadt und Staat“ in 
Sinsheim angemeldet. Die Stadtverwaltung Sinsheim habe die Versammlung 
verboten und dies mit der Persönlichkeit des Anmelders und 
Versammlungsleiters begründet sowie mit der militanten Werbung für diese
 Demonstration. U. a. sei auf der Homepage der AIKO der Slogan zu lesen 
gewesen: „Lasst uns den Nazis zeigen, dass wir uns nicht einschüchtern 
lassen!!! Bildet Banden“; es sei mit einem Flyer geworben worden, auf 
dem ein Vermummter abgebildet gewesen sei, der eine Zwille abgeschossen 
habe. |  |  |  | 
            
                |  |  
                | • |  | 29.07.2010: Es 
sei eine Demonstration der rechten Szene in Sinsheim angemeldet worden. 
Die Stadtverwaltung Sinsheim habe ein Versammlungsverbot wegen zu 
erwartender erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung erlassen. |  |  |  | 
            
                |  |  
                | • |  | 18.09.2010: In 
Sinsheim-Hoffenheim habe eine rechte Demonstration mit 
Gegendemonstration des bürgerlichen und linken Lagers stattgefunden. 
Aufgrund der hohen Anzahl von Gegendemonstranten seien die Anhänger der 
rechten Szene an der Durchführung des Aufzuges gehindert worden. Am 
gleichen Tag habe eine durch ein Mitglied der AIKO angemeldete linke 
Demonstration in Sinsheim stattgefunden. Aufgrund der Demonstration in 
Hoffenheim sei die Teilnehmerzahl in Sinsheim nur gering gewesen. |  |  |  | 
            
                |  |  
                | • |  | 27.11.2010: Für
 diesen Tag sei eine Demonstration in Sinsheim-Hoffenheim durch eine 
Person der rechten Szene aus dem örtlichen Bereich angemeldet worden 
unter dem Motto: „Gegen Repression und Staatswillkür, für wahre 
Meinungsfreiheit“. Es sei wiederum zu einer Gegendemonstration des 
bürgerlichen Lagers und massiven Protesten und Störaktionen der linken 
Szene an der Aufzugsstrecke gekommen. |  |  |  | | Zu
 der bereits erwähnten, von einem Mitglied der AIKO veranstalteten 
Demonstration am 19.09.2009 in Sinsheim sei durch die Antifaschistische 
Initiative Heidelberg (AIHD) ein Internetaufruf in militanter Art und 
Weise zur Teilnahme an der Demonstration erfolgt: „Rechte Strukturen 
aufdecken und angreifen! Konsequent gegen die polizeiliche Politik des 
Herunterspielens und Totschweigens! Nazis entgegentreten auf allen 
Ebenen, mit allen Mitteln.“ Neben weiteren Anhaltspunkten sei auch 
dieser Aufruf Beleg zumindest für eine Zusammenarbeit, wenn nicht sogar 
für eine Verflechtung der beiden Gruppierungen. | 
 |  |  | | Am
 04.11.2009 sei im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 
wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine 
Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der „Anarchistischen Initiative 
Kraichgau/Odenwald“ (AlKO) in xxx durchgeführt worden. Dabei seien u.a. 
sieben gebrauchsfertige Brandsätze (Molotow-Cocktails) sichergestellt 
worden. Nach Einlassungen eines damaligen Betroffenen seien diese 
Brandsätze zur „Verteidigung gegen Faschisten“ hergestellt worden. Wegen
 der besonderen Gefährlichkeit von Molotow-Cocktails habe der 
Gesetzgeber alleine schon deren Herstellung unter Strafe gestellt. Mit 
Bekanntwerden dieser weiteren Fakten habe die Polizeidirektion 
Heidelberg davon ausgehen müssen, dass es in ihrem Dienstbezirk Personen
 gebe, die aus politischen Motiven funktionsfähige Brandsätze 
herstellten und nach eigener Aussage auch bereit seien, diese gegen 
Dritte einzusetzen. Seit dem Auffinden der Brandsätze habe die PD 
Heidelberg von einer konkreten, andauernden Gefahrenlage ausgehen 
müssen, da mit einem erneuten Herstellen solcher Brandsätze jederzeit zu
 rechnen gewesen sei. Weiter sei nach Auffinden der Brandsätze bei der 
AIKO die Herstellung der Brandsätze im Kontext zu den oben aufgelisteten
 Ereignissen zu sehen gewesen. Es habe damit gerechnet werden müssen, 
dass das Herstellen der zufällig aufgefundenen Molotow-Cocktails von den
 Verantwortlichen als Vorbereitungshandlung für konkrete, in naher 
Zukunft geplante und überwiegend gegen Personen des rechten Spektrums 
gerichtete Straftaten von erheblicher Bedeutung gedacht gewesen sei. Ein
 weiterer Beleg einer konkret vorhandenen Gewaltbereitschaft sei auch 
die Ankündigung der AIHD, mit „allen Mitteln“ rechte Strukturen 
angreifen zu wollen. Darüber hinaus habe es Erkenntnisse gegeben, dass 
sich eine spätere Zielperson Ende des Jahres 2009 auch 
überregional/bundesweit an Aktionen beteiligt gehabt habe. Gegen diese 
Person seien sowohl im südbadischen Bereich als auch in Norddeutschland 
Strafverfahren eingeleitet worden. | 
 |  |  | | Aufgrund
 dieser Erkenntnisse sei es zur Anordnung von Verdeckten Ermittlern 
gekommen. Die Maßnahmen hätten sich gegen namentlich benannte Personen 
aus dem geschilderten Umfeld gerichtet, darunter auch gegen den Kläger. | 
 |  |  | | Bei
 der Anordnung der Maßnahme sei insbesondere berücksichtigt worden, dass
 das Herstellen der als extrem gefährlich einzustufenden 
Molotow-Cocktails aus „politischen Motiven“ heraus erfolgt sei. Die 
Persönlichkeit der Personen, deren Beweggründe und ihre Motivation 
hätten nach kriminalistischer Erfahrung unter einem anderen Blickwinkel 
prognostiziert werden müssen als beispielsweise die Handlungen eines 
(Allgemein-)Kriminellen. Dabei sei gerade die Herstellung und das 
gebrauchsfertige Bereithalten der Molotow-Cocktails ein wesentlicher 
Fakt für die Prognose einer ansteigenden Eskalationstendenz hin zur 
Gewalt gewesen. Es hätte davon ausgegangen werden müssen, dass die 
Hemmschwelle zur Gewaltanwendung (mittlerweile) sehr niedrig gewesen sei
 und schwerste, bis hin zu tödlich verlaufenden Verletzungen und 
erhebliche Sachschäden gegenüber politisch Andersdenkenden, wenn nicht 
sogar angestrebt, so doch zumindest billigend in Kauf genommen würden. 
Die anordnende Dienststelle habe nach dem zufälligen Auffinden der 
Molotow-Cocktails weiter davon ausgehen müssen, dass die bisherigen 
polizeilichen Maßnahmen unzureichend und zu wenig effektiv gewesen 
seien. Die fortdauernde Gefahr habe sich gerade auch aus einer 
defizitären Erkenntnislage ergeben. Angesichts einer anhaltenden 
Rechts-Links-Konfrontation im Raum Heidelberg/Rhein-Neckar-Kreis habe 
zwingend ein Aufklärungsbedürfnis zur weiteren Erforschung der konkret 
vorliegenden Gefahrenlage bestanden. Im Übrigen dürften nach der 
ständigen Rechtsprechung gerade beim Schutz besonders hochwertiger 
Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit von Menschen die 
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht 
überspannt werden. | 
 |  |  | | Es
 liege auf der Hand, dass sich links-politisch motivierte Gefahren wegen
 einer intensiven szenentypischen Abschottung insbesondere gegenüber den
 Ermittlungsbehörden nicht mit einfachen Maßnahmen der Datenerhebung 
ergründen ließen. Was sich im Detail zwischen den Führungspersonen der 
AIHD und der AIKO abgespielt habe, bliebe der Polizei verborgen. Im 
vorliegenden Fall sei nur noch der Einsatz Verdeckter Ermittler Erfolg 
versprechend gewesen. Andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen seien
 nicht tauglich gewesen. | 
 |  |  | | Der
 Einsatz sei in der Einsatzanordnung hinreichend konkretisiert worden. 
Es sei im Einzelnen festgelegt worden, welche Personen zu beobachten 
seien. Der Kläger sei unter diesen Personen gewesen. Bei Abwägung 
zwischen den zu erwartenden Nachteilen für die nur mittelbar Betroffenen
 und dem angestrebten Zweck der Maßnahme (Abwehr von konkreten Gefahren 
aus der Sphäre der AIHD und der AIKO) sei der Einsatz Verdeckter 
Ermittler angemessen gewesen. Bei einem solchen Einsatz sei es 
unvermeidlich, dass der Verdeckte Ermittler auch mit Personen in Kontakt
 komme, die sich im Umfeld der zu beobachtenden Personen bzw. 
Gruppierungen aufhielten. Es liege auf der Hand, dass der Verdeckte 
Ermittler in einem solchen Fall seine wahre Identität nicht preisgeben 
und diese Kontaktperson über seinen Auftrag informieren könne. Im 
Übrigen werde darauf hingewiesen, dass auch der Landesbeauftragte für 
den Datenschutz den hier in Frage stehenden Einsatz eines Verdeckten 
Ermittlers in Heidelberg überprüft habe. In seinem 30. 
Tätigkeitsbericht, der am 12.12.2011 veröffentlicht worden sei, führe er
 unter Ziffer 2.7 (S. 108 ff., 111) u.a. aus: | 
 |  |  | | „Einzelheiten
 des Falles kann ich wegen der von Seiten des Landeskriminalamts 
verfügten Geheimhaltung an dieser Stelle nicht ausbreiten, eines lässt 
sich nach einer Kontrolle der in diesem Fall angelegten Akten 
festhalten: Die Mängel, die in den 90er Jahren festgestellt wurden, 
waren nunmehr aufgrund der generellen Regelungen des Innenministeriums 
einerseits und durch eindeutige Anordnungen im konkreten Fall 
andererseits behoben. Jedenfalls ergab sich aus den Akten, dass es nicht
 um das Ausspähen einer bestimmten politischen Szene - wie in der 
Öffentlichkeit vermutet - ging. Das wäre auch eher eine Aufgabe des 
Landesamts für Verfassungsschutz gewesen. Vielmehr sollten Daten 
bestimmter Personen in ihren gesetzlich präzisierten Rollen erhoben 
werden. Jedoch kann die Befugnis des Verdeckten Ermittlers, mit einer 
anderen Identität als seiner eigenen in dem Umfeld der betroffenen 
Personen zu agieren, den Eindruck nicht vermeiden, dass auch dieses 
Umfeld ausgekundschaftet werden soll. Dass ein Verdeckter Ermittler 
aufgrund der Einsatz form zwangsläufig eine Vielzahl Kontakte zu anderen
 Personen hat, wurde in den gesetzlichen Voraussetzungen durch die 
Formulierung in § 22 Absatz 4 PolG berücksichtigt. Es ist verständlich, 
dass ein Verdeckter Ermittler alles vermeiden sollte, was zu einer 
Enttarnung führen könnte. Allerdings ist das Verbot der Begehung von 
Straftaten, das bei dem Einsatz stets beachtet werden muss, auch in der 
erwähnten Verwaltungsvorschrift ausdrücklich festgehalten. | 
 |  |  | | Soweit
 sich dies anhand der Akten beurteilen ließ, dürften die gesetzlichen 
Voraussetzungen sowohl hinsichtlich der Personen als auch hinsichtlich 
der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung 
erfüllt gewesen sein. Daher konnte ich gegen diese Maßnahme keine 
durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken geltend machen. Dabei 
kann es nicht darauf ankommen, dass Straftaten tatsächlich verhindert 
wurden, das würde bei einem gescheiterten Einsatz wie hier sonst 
automatisch zur Rechtswidrigkeit des Einsatzes führen.“ | 
 |  |  | | Hierauf erwidert der Kläger: | 
 |  |  | | Der
 VE selbst habe, anlässlich seiner Enttarnung zur Rede gestellt, 
gegenüber Betroffenen angegeben: „Ich habe Datensätze angelegt“. Hierbei
 habe er mindestens auch die Kläger in den Parallelverfahren xxx und xxx
 namentlich genannt. Zudem habe er insoweit auch alle Mitglieder der 
Kritischen Initiative einbezogen, also auch den Kläger. Die Klägerin des
 weiteren Parallelverfahrens xxx sei zudem vom Landeskriminalamt darüber
 unterrichtet worden, dass sie Betroffene des Einsatzes des VE gewesen 
sei. Ihre Daten seien durch diesen im Rahmen einer nicht angemeldeten 
Versammlung erhoben worden. Hieraus werde deutlich, dass nicht nur die 
möglicherweise allein in der Einsatzanordnung genannte(n) Zielperson(en)
 Ziel des Einsatzes gewesen seien, sondern (spätestens) im Laufe des 
Einsatzes weitere Personen zu Zielpersonen geworden seien, jedenfalls 
aber von ihnen Daten durch den Verdeckten Ermittler erhoben worden 
seien. Dieser habe beispielsweise zudem von ahnungslosen Betroffenen 
Mailadressen bekommen und diese auch genutzt. Er habe den Mailverteiler 
der Kritischen Initiative erlangt, darin seien Mailadressen weiterer 
Kläger enthalten. Es sei klar, dass er diese Daten auf seinem Laptop 
oder PC gespeichert habe. Auch damit habe bereits eine unzulässige 
polizeiliche Datenerhebung und -speicherung stattgefunden. | 
 |  |  | | Der
 Beklagte beziehe sich zunächst auf eine angeblich deutliche Zunahme von
 linksmotivierten Straftaten im Jahre 2009, auch in Heidelberg. Dies sei
 tatsächlich nicht der Fall. Vorliegend gehe es um den Einsatz eines 
Verdeckten Ermittlers in und im Umfeld der Universität Heidelberg. In 
der Klageerwiderung versuche der Beklagte, diesen Bezug herzustellen mit
 von ihm so genannten Rechts-Links-Konfrontationen im Raum 
Heidelberg/Rhein-Neckar-Kreis. Dazu würden zwei Vorgänge im Jahre 2009 
und sechs Vorgänge im Jahre 2010 aufgelistet. Das fange an mit einer 
geplanten Demonstration der rechten Szene mit NPD-Bezug zum Thema 
„Härtere Strafen für Kinderschänder“ in Mauer und höre auf mit einer 
Demonstration in Sinsheim-Hoffenheim, angemeldet durch eine Person der 
rechten Szene, wobei es wiederum „zu einer Gegendemonstration des 
bürgerlichen Lagers und massiven Protesten und Störaktionen der linken 
Szene an der Aufzugsstrecke“ gekommen sein soll. Gefahren, denen 
polizeilich begegnet werden müsste, seien hier nicht erkennbar. Die 
„Störaktionen“ seien nicht näher bezeichnet. Dass es zu „massiven 
Protesten“ komme, wenn die Neonazi-Szene marschiere, bewege sich auf dem
 Boden der Versammlungsfreiheit. Die anderen gelisteten Vorgänge seien 
von ähnlicher Irrelevanz. Kein einziger Vorgang werde für Heidelberg 
selbst gelistet. Wie der Beklagte aus dieser Zusammenstellung „Tendenzen
 für eine Gewalteskalation“ festgestellt haben wolle, erschließe sich 
nicht. Es möge im Internet einen möglicherweise militanten Aufruf der 
linken Szene im August 2009 gegeben haben. Durch die nachfolgenden 
Ereignisse von September 2009 bis November 2010 habe sich aber diese 
angebliche Militanz in keiner Weise realisiert. | 
 |  |  | | Der
 Beklagte versuche, den fehlenden Bezug zu Heidelberg durch eine 
vermutete Zusammenarbeit der beiden Gruppierungen AlKO 
(Antifaschistische Initiative Kraichgau Odenwald) und AIHD 
(Antifaschistische Initiative Heidelberg) herzustellen. Der Bezug solle 
darin bestehen, dass die AIHD (auch) zu der Demonstration in Sinsheim am
 19.09.2009 in angeblich militanter Weise aufgerufen haben soll. Aus 
einem solchen Aufruf eine Zusammenarbeit abzuleiten, bedürfe schon 
einiger Phantasie. Als erhebliche Straftat werde ein unerlaubter 
Waffenbesitz Anfang November 2009 angeführt. Hier werde vom Beklagten 
vorgetragen, anlässlich einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der
 AIKO seien sieben Brandsätze (Molotow-Cocktails) sichergestellt worden.
 Richtig sei allein, dass es gegen eine Person einen Verdacht wegen 
Drogenhandels gegeben habe; in diesem Zusammenhang seien deren privaten 
Räume in einem Wohnhaus in xxx durchsucht worden, außerdem der Keller, 
in dem dann die sieben Flaschen mit Heizöl-Benzin-Gemisch aufgefunden 
worden seien. Es möge sein, dass im Internet die betreffende Anschrift 
auch als Adresse der AIKO angegeben gewesen sei. Dies sei aber ganz 
offensichtlich nur eine pro-forma-Adresse gewesen. Es habe allerdings im
 Haus Räume eines Vereins xxx gegeben, die auch durchsucht worden seien.
 Der Betroffene habe damals auf Befragen angegeben: „Die 
Molotow-Cocktails (seien) zur Verteidigung gegen Nazis hergestellt 
worden ... Immerhin ist mein Hund vergiftet worden und es wurden vier 
Angriffe gegen uns von Nazis geführt und es wurde versucht, uns zu 
überfahren“. Die Demonstration am 19.09.2009 habe auch ein Protest gegen
 den Tod des Hundes sein sollen. Der Protest gegen den Tod des Hundes 
und andere Ereignisse sei über eine (friedliche) Demonstration 
„transportiert“ worden. Die Brandsätze seien durch die Polizei 
sichergestellt und unschädlich gemacht worden. Neue Brandsätze seien 
weder bei den späteren gelisteten Demonstrationen noch sonstwo 
eingesetzt worden. Der Betroffene habe im Strafverfahren auch angegeben,
 dass er mittlerweile aus der linken Szene ausgestiegen sei. | 
 |  |  | | Der
 VE sei auch in dem Protestcamp in Brüssel eingesetzt worden. Dieser 
Vorgang habe vom Thema her und auch sonst mit der nun vom Beklagten 
vorgetragenen angeblichen eskalierenden Rechts/Links-Konfrontation im 
Rhein-Neckar-Kreis und antifaschistischen Aktionen der AIKO und der 
AIHD, die den Einsatz veranlasst haben sollen, überhaupt nichts zu tun. 
Zweifelhaft sei auch, ob sich überhaupt eine Ziel- oder Kontaktperson in
 Brüssel aufgehalten habe. Mindestens an diesem Vorgang werde deutlich, 
dass weit mehr Menschen zu Ziel- oder Kontaktpersonen geworden seien, 
als der Beklagte zugestehe. | 
 |  |  | | Wegen
 weiterer Einzelheiten wird auf die vom Beklagten übersandten Kopien der
 Aktenvorgänge sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten 
gewechselten Schriftsätze verwiesen. | 
 | 
 Entscheidungsgründe 
|  |  |  |  | | I.
 Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO 
statthaft. Durch den Einsatz eines VE ist zwischen dem Kläger und dem 
beklagten Land eine Rechtsbeziehung entstanden, die ein konkretes und 
streitiges (vergangenes) Rechtsverhältnis darstellt. Daraus und aus § 42
 Abs. 2 VwGO (in entspr. Anwendung) folgt zugleich, dass der Kläger die 
Feststellung der Rechtswidrigkeit begehren kann, soweit er durch diesen 
Einsatz betroffen gewesen ist. Auf Grund der Innerdienstlichkeit der 
Einsatzanordnung fehlte es dieser an einem Verwaltungsaktcharakter 
i.S.d. § 35 LVwVfG, sodass eine wegen vorprozessualer Erledigung 
sogenannte "nachgezogene" Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 
Satz 4 VwGO entspr.) ausscheidet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 
15.05.2014 - 1 S 815/13 - juris; VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2005 - 1 K 
439/03 - juris). | 
 |  |  | | Das
 berechtigte Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem tiefen Eingriff 
in das in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeine
 Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Schutz der 
Privatsphäre und in das ebenfalls aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 
Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie 
aus dem Gebot auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 
GG). Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen 
Beeinträchtigungen jeder Art, auch vor solchen durch schlichtes 
Verwaltungshandeln (Verwaltungsrealakt). Vor dem Hintergrund des 
verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz 
aus Art. 19 Abs. 4 GG müssen polizeiliche Maßnahmen in Fällen 
gewichtiger, in tatsächlicher Hinsicht jedoch überholter 
Grundrechtseingriffe auch im Hauptsacheverfahren einer gerichtlichen 
Klärung zugeführt werden können, wenn sich die direkte Belastung durch 
die angegriffene Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine 
Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche 
Entscheidung nicht erlangen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.05.2014 - 1
 S 815/13 - juris). Der Kläger war hier nicht als beliebiger Dritter 
(zufällig, reflexhaft, unvermeidbar) betroffen, sondern unmittelbar und 
final in die Datenerhebung durch den VE einbezogen. Wie aus der 
Einsatzanordnung vom 25.02.2010 (S. 8 oben) sowie aus dem dieser 
beigefügten „Personalbogen“ vom 25.02.2010 hervorgeht, war der Kläger 
als eine der „Zielpersonen“ des Einsatzes eingestuft. Es wäre mit den 
Grundsätzen des Rechtsstaats unvereinbar, ihm für dieses Opfer 
gerichtlichen Rechtsschutz und damit die Chance zu versagen, über eine 
gerichtliche Rechtswidrigkeitsfeststellung eine Art Genugtuung bzw. 
Rehabilitation und einen - wenngleich unvollkommenen - Ausgleich für die
 (von ihm geltend gemachte) rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung zu 
erlangen. Auf eine auch aktuell noch vorhandene diskriminierende Wirkung
 oder konkrete Wiederholungsgefahr kommt es folglich nicht an (VG 
Freiburg, Urt. v. 06.07.2005 – 1 K 439/03 – juris). Weil die zwischen 
den Beteiligten umstrittene Frage allein sachgerecht und dem jeweiligen 
Rechtsschutzinteresse Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt
 werden kann, muss sich der Kläger schließlich auch nicht i.S.d. § 43 
Abs. 2 VwGO auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verweisen lassen 
(vgl. BVerwG Urt. v. 29.4.1997 - 1 C 2.95 - juris). | 
 |  |  | | II. Die Klage ist auch begründet. Der Einsatz des VE war gegenüber dem Kläger rechtswidrig. | 
 |  |  | | Bei
 der Prüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des 
streitgegenständlichen Verwaltungshandelns, dessen Rechtswidrigkeit 
festgestellt werden soll, abzustellen. Maßstab ist daher § 22 PolG in 
der vom 22.11.2008 bis zum 28.11.2012 gültig gewesenen Fassung des 
Gesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390). | 
 |  |  | | Gem.
 § 22 Abs. 3 PolG kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten 
von dem nachfolgend genannten Personenkreis u.a. durch den Einsatz 
Verdeckter Ermittler (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 PolG) erheben, wenn andernfalls 
die Wahrnehmung seiner Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert 
würde. Daten können über die in § 20 Abs. 2 PolG genannten Personen 
erhoben werden, wenn der Einsatz zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand
 oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, 
Gesundheit und Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- 
und Vermögenswerte (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 PolG) erfolgt. Von den in § 20 
Abs. 3 Nr. 1 und 2 PolG genannten Personen können Daten zur vorbeugenden
 Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erhoben werden (§ 
22 Abs. 3 Nr. 1 PolG). In § 20 Abs. 5 PolG sind Straftaten mit 
erheblicher Bedeutung definiert: Dabei handelt es sich zum einen um 
Verbrechen (§ 20 Abs. 5 Nr. 1 PolG), zum anderen um Vergehen, die im 
Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden 
besonders zu stören (§ 20 Abs. 5 Nr. 2 PolG), soweit sie a) sich gegen 
das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen
 oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richten, b) auf den 
Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der 
Geld- oder Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74 a und 120
 GVG) begangen werden, c) gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig 
oder sonst organisiert begangen werden. | 
 |  |  | | Aus
 den dem Gericht vorliegenden Kopien der Anordnung vom 25.02.2010 und 
deren Verlängerungen geht - auch unter Heranziehung des vom Beklagten 
überlassenen Akteninhalts - weder hervor, dass die an die Anordnung des 
Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers zu stellenden formellen 
Voraussetzungen erfüllt waren (1.), noch dass die materiellen 
Voraussetzungen für den Einsatz eines VE gegen den Kläger vorlagen (2.).
 Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die mit § 22 Abs. 3 Nr. 2, 
Abs. 5, § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PolG geschaffene Rechtsgrundlage für den
 Einsatz eines VE verfassungswidrig ist, kommt es daher nicht an (offen 
gelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.05.2014 - 1 S 815/13 - juris; vgl.
 zu der inhaltsähnlichen, die Telekommunikationsüberwachung betreffenden
 Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Nds.SOG: BVerfG Urt. v. 
27.7.2005 - 1 BvR 668/04 - juris). | 
 |  |  | | 1.
 Personen, die sich - wie hier der Kläger - der Anwendung besonderer 
polizeilicher Mittel der verdeckten Datenerhebung (§ 22 PolG) ausgesetzt
 sehen, sind regelmäßig von einem intensiven Eingriff in ihr Grundrecht 
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
 GG) betroffen. Bei ihnen werden verdeckt - d.h. ohne Erkennbarkeit, 
dass es sich um eine polizeiliche Maßnahme handelt (§ 19 Abs. 2 PolG) - 
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse - sog. 
personenbezogene Daten (zur Definition vgl. § 48 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1,
 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LDSG) - erhoben. Eine erhebliche Verstärkung 
erfahren solche Grundrechtseingriffe dadurch, dass die verdeckte 
Datenerhebung die Betroffenen (typischerweise bzw. gezielt) in einer 
Situation vermeintlicher Vertraulichkeit und - vor allem bei Kontakt- 
und Begleitpersonen oder sonstigen, unvermeidbar betroffenen Dritten - 
Ahnungslosigkeit "ereilt". Ihre Möglichkeiten, rechtzeitig zwecks 
vorheriger Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterrichtet zu werden, 
sind daher von vornherein nach der gesetzlichen Konzeption bzw. dem 
Zweck solcher polizeilicher Maßnahmen (vgl. § 22 Abs. 8 PolG) 
beschränkt. Neben den spezifischen materiellrechtlichen Erfordernissen 
bedarf es in diesen Fällen regelmäßig auch vom Gesetzgeber zu 
bestimmenden, besonderer verfahrensmäßiger Vorkehrungen, um das Handeln 
der Verwaltung dort zu regeln, wo der Betroffene keine Möglichkeit hat, 
in einem vorgeschalteten Verfahren Einfluss hierauf zu nehmen (zum 
Grundrechtsschutz durch Verfahren vgl. BVerfG, Urt. v. 12.04.2005 - 2 
BvR 581/01 - DVBl. 2005, 699 - strafprozessuale Ermittlungen durch 
Einsatz von "Global Positioning System" [GPS]; BVerfG, Beschl. v. 
20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - NJW 1980, 759 [Atomkraftwerk 
Mülheim-Kärlich] - staatliche Schutzpflicht und Mitverantwortung in 
verfahrensrechtlicher Hinsicht; VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2005 – 1 K 
439/03 – juris). Um die Anordnung - sowohl für die „vor Ort“ handelnden 
Beamten wie auch für das später ggf. angerufene Gericht - 
nachvollziehbar zu machen, bedarf die Anordnung grundsätzlich der 
Schriftform. Außerdem hat sie das „besondere Mittel“ zu bezeichnen und 
die Zielperson zu benennen oder zumindest zu umschreiben. In einer 
Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen Gründe darzulegen, die 
den Anordnungsberechtigten zu der Entscheidung bewogen haben. Außerdem 
wird eine Frist für die Dauer des Einsatzes zu bestimmen sein. | 
 |  |  | | Eine
 fehlerhafte oder zu unbestimmte Einsatzanordnung führt zu ihrer 
Rechtswidrigkeit und damit zur Rechtswidrigkeit des Einsatzes insgesamt,
 selbst wenn der Einsatz materiell-rechtlich gerechtfertigt war 
(Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. 
Aufl. 2015, § 22 RN 52; VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2005 - 1 K 439/03 - 
juris). | 
 |  |  | | a.
 Zwar wurde in den vorliegenden Einsatzanordnungen der sog. 
„Behördenleitervorbehalt“ gewahrt. Die Einsatzanordnung vom 25.02.2010 
und deren Folgeanordnungen wurden durch den Leiter der damaligen 
Polizeidirektion Heidelberg als sachbearbeitende Dienststelle erlassen. 
Damit wurde dem Erfordernis, dass der Einsatz eines Verdeckten 
Ermittlers (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 PolG) einer Anordnung durch einen der in §
 22 Abs. 6 Satz 2 PolG genannten Behördenleiter - worunter u.a. der 
Leiter einer Polizeidirektion zählt - bedarf, Genüge getan. | 
 |  |  | | b. Allerdings fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit hinsichtlich des eingesetzten Mittels. | 
 |  |  | | Als
 besonderes Mittel der Datenerhebung wird in § 22 Abs. 1 Nr. 4 PolG der 
Einsatz von Polizeibeamten unter Geheimhaltung ihrer wahren Identität 
(Verdeckter Ermittler) genannt. | 
 |  |  | | Die
 dem Gericht vorliegenden Kopien der Einsatzanordnungen lassen 
allerdings offen, wie viele Verdeckte Ermittler tätig, ob die 
Ermittlungen von - wie vom Gesetz vorgeschrieben - Polizeibeamten 
durchgeführt werden sollten und wer konkret als Verdeckter Ermittler 
eingesetzt war. | 
 |  |  | | Aus
 der Überschrift der Anordnung vom 25.02.2010: „Anordnung eines 
VE-Einsatzes nach dem Polizeigesetz“ ergibt sich hierzu nichts. 
Desgleichen gilt für die sich daran anschließenden geschwärzten 
Passagen. In der Tenorierung wird lediglich ausgeführt: „I. Der Einsatz 
des/der VE erfolgt zur 1. Datenerhebung ...“. Auch in den nicht 
geschwärzten Passagen unter der Überschrift: | 
 |  |  | | „II.
 Zu Gründen, Ziel, Geeignetheit... der Datenerhebung durch den 
VE-Einsatz, Anzahl vorgesehener VE sowie zu den Personen (Adressaten der
 Maßnahme), über die Daten erhoben werden sollen, ist folgendes 
festzuhalten:“ | 
 |  |  | | ist
 weder etwas dazu enthalten, ob der/die VE Polizeibeamte sind noch etwas
 zu deren Anzahl noch ist die Identität des/der VE bestimmt worden. 
Gleiches gilt für die Verlängerungen der Einsatzanordnung. Hierzu hat 
der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der
 Name des VE nicht in der Einsatzanordnung aufgeführt worden sei. | 
 |  |  | | Deshalb
 lassen sich - ohne dass die Kopien der streitgegenständlichen 
Einsatzanordnungen selbst etwas dazu hergäben - erst nachträglich nach 
der „Enttarnung“ von xxx im Dezember 2010 Rückschlüsse darauf ziehen, 
dass dieser als VE tätig geworden ist. Der Umstand, dass der Beklagte 
auf gerichtliche Nachfrage unter dem 21.08.2015 bescheinigt hat, dass 
xxx vom 01.09.2009 bis einschließlich 31.03.2014 als 
Polizeivollzugsbeamter beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg 
verwendet wurde und der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung
 erklärt hat, dass Herr xxx als alleiniger VE tätig gewesen sei, ersetzt
 nicht das formale Erfordernis, dass das besondere Mittel der 
Datenerhebung i.S.d. § 22 Abs. 1 PolG in der Anordnung selbst 
hinreichend bezeichnet sein muss. | 
 |  |  | | Allein
 die in der Einsatzanordnung vom 25.02.2010 und deren Folgeanordnungen 
aufgenommene abstrakte Bezeichnung des Mittels „Verdeckter Ermittler“ 
ist für eine hinreichende Bestimmung des besonderen Mittels i.S.d. § 22 
Abs. 1 Nr. 4 PolG nicht ausreichend. Dies folgt daraus, dass durch den 
Einsatz eines VE schwerwiegend in die bereits genannten Grundrechte 
eingegriffen wird und daraus, dass - da § 22 Abs. 8 PolG erst die 
nachträgliche Unterrichtung des Betroffenen über die Maßnahme vorsieht -
 der Betroffene regelmäßig nicht die Gelegenheit hat, vorherigen 
Rechtsschutz zu erlangen. In einer derartigen Konstellation gebietet 
aber die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass konkret in der
 Einsatzanordnung der Name des VE aufgeführt wird. Im Interesse der 
Gewährung effektiven Rechtsschutzes muss der Betroffene wissen, wer von 
ihm Daten erhoben hat, um das Geschehen nachvollziehen zu können. Denn 
dies ist Voraussetzung dafür, dass er ggf. ein nachträglich gestelltes 
Rechtsschutzgesuch begründen kann. Daher muss in der Einsatzanordnung 
die Identität des eingesetzten VE bezeichnet werden. Insoweit braucht 
sich der Betroffene nicht darauf verweisen zu lassen, dass die Identität
 des VE möglicherweise aus anderweitigen Quellen ermittelbar ist. 
Vielmehr muss dies - auch für eine etwaige spätere gerichtliche 
Überprüfung - aus der Einsatzanordnung selbst hervorgehen. | 
 |  |  | | 2.
 Der Einsatz des VE erweist sich aber auch als materiell rechtswidrig. 
Denn der Beklagte hat nicht dargetan, dass die tatbestandlichen 
Voraussetzung hierfür vorlagen. | 
 |  |  | | Das
 Gericht kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, dass die 
Anordnung der Erhebung personenbezogener Daten von einem der in § 22 
Abs. 3 PolG genannten Zwecke getragen war. | 
 |  |  | | a.
 Nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 PolG ist zulässig die Datenerhebung zur Abwehr 
einer Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person, bedeutende
 Sach- und Vermögenswerte und zwar von einer der in § 20 Abs. 2 PolG 
genannten Personen. Der Beklagte hat hierzu in Punkt I. 1. der 
Einsatzanordnung vom 25.02.2010 und deren Verlängerungen festgelegt, 
dass die Datenerhebung vom Verursacher (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 PolG) 
erfolgt. | 
 |  |  | | Ein
 Tätigwerden zum Zwecke der Gefahrenabwehr setzt eine konkrete Gefahr 
voraus. Eine solche liegt vor, wenn bei bestimmten Arten von 
Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder 
fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein 
Schaden für die polizeilichen Schutzgüter im Einzelfall, d.h. eine 
konkrete Gefahrenlage, einzutreten pflegt. Dabei hängt der zu fordernde 
Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter 
sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz 
besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von 
Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines 
Schadenseintritts ausreichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.05.2014 - 1 S 
815/13 - juris, m.w.N.). | 
 |  |  | | Nach
 Maßgabe dessen gehen aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen keine
 Umstände hervor, welche die Annahme rechtfertigen, dass vom Kläger eine
 konkrete Gefahr für eines der in § 22 Abs. 3 Nr. 1 PolG genannten 
Rechtsgüter ausgegangen ist. | 
 |  |  | | aa.
 In der Begründung der Einsatzanordnung vom 25.02.2010 selbst - soweit 
sie lesbar ist - werden keine hinreichenden Fakten genannt, aus denen 
sich eine solche konkrete Gefahr herleiten ließe. Die pauschale 
Behauptung des Beklagten, bei dem Kläger handele es sich um eine 
Führungsperson der Antifaschistischen Initiative Heidelberg, lässt eine 
solche Gefahrenprognose nicht zu. Dieser Behauptung stellte der Beklagte
 auf Seite 4 der Anordnung voraus, dass die Antifaschistische Szene 
Heidelberg und Rhein-Neckar-Kreis mehrere Gruppierungen umfasse, in 
erster Linie die Antifaschistische Initiative Heidelberg, die AIKO 
(Anarchistische Initiative Kraichgau-Odenwald); die weiteren 
aufgelisteten Gruppierungen wurden geschwärzt. Als Ziel dieser Gruppen 
wurde die Suche nach Konfrontation mit den „Rechten“ genannt und 
ausgeführt, dass sich bei der linken Szene Heidelberg eine hohe 
Gewaltbereitschaft und ein hohes Gewaltpotenzial feststellen lasse. | 
 |  |  | | Indessen
 gehen aus den weiteren ungeschwärzten Ausführungen keine konkreten 
Feststellungen zu der behaupteten Gewaltbereitschaft der 
Antifaschistischen Initiative Heidelberg hervor. Solche sind auch nicht 
mit der Darstellung des Umstands verbunden, dass der Kläger am 
„18“.09.2009 (richtig: am 19.09.2009) an einer von xxx angemeldeten 
Demonstration in Sinsheim teilgenommen habe (Seite 7 der Anordnung). 
Insoweit stellt der Beklagte darauf ab, dass der der AIKO zugerechnete 
xxx - in dessen Wohnung bzw. Keller bei einer Hausdurchsuchung am 
04.11.2009 sieben Molotow-Cocktails gefunden worden waren - bei dieser 
Demonstration beinahe die ganze Zeit mit dem Kläger und einer weiteren 
Heidelberger Aktivistin, xxx, zusammengestanden habe. Diesen Umstand 
führte der Beklagte als Indiz für die Verzahnung der Anarchistischen 
Initiative Kraichgau-Odenwald mit der Antifaschistischen Initiative 
Heidelberg an. Indes lassen sich der Anordnung - soweit lesbar - zu 
alledem keine konkrete Tatsachenfeststellungen entnehmen, welche darauf 
hindeuten könnten, dass vom Kläger eine Gefahr für Leben, Gesundheit und
 Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- und Vermögenswerte 
ausgingen. Allein der Umstand, dass der Kläger während einer 
Demonstration neben einer Person stand, bei der zu einem späteren 
Zeitpunkt Molotow-Cocktails gefunden wurden, begründete weder eine 
hinreichende Grundlage für die Annahme, der Kläger sei in eine 
gewaltbereite Gruppierung eingebunden noch dafür, dass die 
Antifaschistische Initiative Heidelberg auf Gewalttätigkeiten hinwirke. 
Weitere Tatsachenfeststellungen, die eine konkrete Verbundenheit des 
Klägers mit xxx bzw. der AIKO dokumentieren würden, gehen aus den dem 
Gericht vom Beklagten überlassenen Unterlagen nicht hervor. Auch 
sonstige Hinweise darauf, dass der Kläger in der Vergangenheit ein, die 
Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigendes, gewalttätiges oder 
gewaltveranlassendes Verhalten an den Tag gelegt hätte, hat der Beklagte
 in der Anordnung nicht genannt. Soweit er die Bewertung vornahm, dass 
bei der Demonstration am 19.09.2009 eine gewalttätige Auseinandersetzung
 zwischen Rechts und Links erst durch entsprechende Maßnahmen der 
Polizei habe verhindert werden können, wurde nichts dazu ausgeführt, 
dass von den linksgerichteten Demonstranten Gewalttätigkeiten gedroht 
hätten. Vielmehr sind nach den Darlegungen des Beklagten Platzverweise 
an die Rechten ergangen. Auch soweit der Beklagte in der Anordnung als 
alljährlich nennenswertes Event der Antifaschistischen Initiative 
Heidelberg die Veranstaltung der Walpurgisnacht - als 
„Gegenveranstaltung“ zu den Walpurgisnachtfeiern der Burschenschaften - 
anführte, wurde nichts zu irgendwelchen Gewalttätigkeiten berichtet. Aus
 den nachfolgenden Einsatzanordnungen ergibt sich - soweit lesbar - 
hierzu ebenfalls nichts. | 
 |  |  | | bb.
 Auch die weiteren, dem Gericht vorliegenden Unterlagen geben für die 
Annahme nichts her, vom Kläger gehe eine konkrete Gefahr für die in § 22
 Abs. 3 Nr. 1 PolG genannten Rechtsgüter aus. | 
 |  |  | | Nachdem
 - wie oben unter Punkt II. 1 dargelegt - in der Begründung der 
Einsatzanordnung die wesentlichen tatsächlichen Gründe darzulegen sind, 
die den Anordnungsberechtigten zu der Entscheidung bewogen haben, ist 
fraglich, ob der weitere Akteninhalt herangezogen werden darf, wenn die 
Anordnung selbst nicht mit einer ausreichenden, die materielle 
Rechtmäßigkeit belegenden Begründung versehen ist. Dies kann hier aber 
offen bleiben, da auch der weitere Vortrag des Beklagten die Annahme 
nicht trägt, dass vom Kläger eine Gefahr für Leben, Gesundheit und 
Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte gegangen 
ist. | 
 |  |  | | Aus
 den der Einsatzanordnung vom 25.02.2010 und deren Folgeanordnungen 
beigefügten „Personalbögen“ des Klägers lässt sich dies nicht herleiten.
 Hierin wurde zunächst ein Vorfall vom 21.06.2003 im Rahmen einer 
Demonstration gegen die Ausstellung „Verbrechen und Wehrmacht“ in 
Schwäbisch Hall aufgelistet und ausgeführt, dass sich der Kläger seiner 
Festnahme widersetzt habe, nachdem er aus einer eingeworfenen 
Schaufensterscheibe eines Geschäfts Gegenstände entwendet hatte. Aus 
diesem weit zurückliegenden und für sich allein stehenden Vorfall, der 
nach der Darstellung des Beklagten noch nicht einmal in unmittelbarem 
Zusammenhang mit dem Demonstrationsgeschehen stand, lässt sich indes 
nicht die Prognose erstellen, vom Kläger gehe eine Gefahr für Leben, 
Gesundheit und Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und 
Vermögenswerte aus. Soweit ein Vorfall vom 12.06.2006 beschrieben wurde,
 bei dem der Kläger in einem Flyer eine Studentin als Angehörige der 
rechten Szene geoutet haben soll, und weitere Aktionen und 
Demonstrationen aufgelistet wurden, lassen sich - soweit lesbar - diesen
 Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine Gewaltbereitschaft des Kläger
 entnehmen. | 
 |  |  | | Eine
 andere Einschätzung folgt auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten im 
Klageverfahren. Insoweit wurden vom Beklagten mit der Klageerwiderung 
vom 20.02.2012 (Seite 2 f.) weitere Demonstrationen und Aktionen 
aufgelistet. Unter anderem wurde eine von der AIKO geplante 
Demonstration am 24.07.2010 genannt, die verboten wurde und ausgeführt: 
Auf der homepage der AIKO sei militante Werbung gemacht worden mit dem 
Slogan: „Lasst uns den Nazis zeigen, dass wir uns nicht einschüchtern 
lassen!!! Bildet Banden“, auf dem Flyer sei ein ein Vermummter zu sehen,
 der eine Zwille abgeschossen habe. Indes wurden keine substantiierten 
Feststellungen dazu getroffen, dass und auf welche Weise intern eine 
Verbindung zwischen der AI KO und der Antifaschistischen Initiative 
Heidelberg bestehen soll. Auch die Ausführungen zu den weiteren 
aufgelisteten Aktionen tragen nicht die Annahme, dass vom Kläger eine 
Gefahr für die genannten Rechtsgüter ausginge. | 
 |  |  | | Dies
 gilt auch, soweit der Beklagte auf einen Internetaufruf der 
Antifaschistischen Initiative Heidelberg im Zusammenhang mit der 
Demonstration am 19.09.2009 in Sinsheim abstellte, der den Wortlaut hat:
 „Rechte Strukturen aufdecken und angreifen! Konsequent gegen die 
polizeiliche Politik des Herunterspielens und Totschweigens! Nazis 
entgegentreten auf allen Ebenen, mit allen Mitteln“. Abgesehen davon, 
dass der Wortlaut „mit allen Mitteln“ auslegungsfähig ist und daher 
nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass damit illegale Mittel 
gemeint sind, hat die vom Beklagten vorgenommene Interpretation, dass 
zur Gewaltanwendung aufgerufen worden sei, in der Folgezeit keine 
Bestätigung erfahren. Konkrete Feststellungen, dass von den linken 
Demonstranten Gewalt ausgegangen wäre oder gedroht hätte, hat der 
Beklagte nicht getroffen. Vielmehr lässt sich seinen Ausführungen 
entnehmen, dass Platzverweise an die Rechten ergangen sind. | 
 |  |  | | Auch
 hinsichtlich der weiteren vom Beklagten in der Klageerwiderung 
aufgelisteten Demonstrationen wurde nichts von Gewalttätigkeiten 
berichtet, geschweige denn, dass Anhaltspunkte dafür genannt wurden, die
 dafür sprächen, dass der Kläger auf gewalttätige Auseinandersetzungen 
bzw. bedeutende Sachschäden hinwirken würde. | 
 |  |  | | Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu auch nichts weiter vorgetragen und auf die Sperrerklärung verwiesen. | 
 |  |  | | b.
 Auch die Voraussetzungen für eine Datenerhebung nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 
PolG liegen nicht vor. Danach ist die Datenerhebung zulässig zur 
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung über 
die in § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PolG genannten Personen, nämlich über 
Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie 
künftig Straftaten begehen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen 
dieser Personen. | 
 |  |  | | Hinsichtlich
 des Zwecks der Datenerhebung legte der Beklagte in Punkt 2 seiner 
Einsatzanordnung vom 25.02.2010 und in den Folgeanordnungen die Art der 
zu bekämpfenden Straftaten fest. Diese Straftaten sollten zum einen sein
 Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den 
Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie sich gegen das Leben, die 
Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen oder 
bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richten, und zum anderen 
Vergehen, soweit sie auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder 
Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung oder des 
Staatsschutzes (§§ 74 a und 120 GVG) begangen werden. | 
 |  |  | | Die
 vom Beklagten hinsichtlich des Klägers getroffenen Feststellungen 
tragen jedoch weder die Annahme, dass es sich bei diesem um eine Person 
handelt, bei der tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie künftig 
Straftaten der genannten Art begehen wird (aa.), noch die Annahme, dass 
er Kontakt- oder Begleitperson einer solchen Person ist (bb.). | 
 |  |  | | aa.
 Aus den Begründungen der Einsatzanordnungen geht hervor, dass der 
Beklagte den Kläger als Zielperson und nicht lediglich als Kontakt- oder
 Begleitperson eingestuft hat. | 
 |  |  | | Allerdings
 lassen sich den ungeschwärzten Passagen der vorliegenden Akten keine 
tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger in der 
genannten Art straffällig würde. | 
 |  |  | | Tatsächliche
 Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn zumindest bestimmte Indizien 
gegeben sind, aus denen nach polizeilicher Erfahrung auf das künftig 
mögliche Vorliegen eines Sachverhalts geschlossen werden kann, dass die 
Person Straftaten begehen wird. Bloße Vermutungen reichen nicht aus 
(Stephan/Deger, Polizeigesetz für Bad.-Württ., 7. Aufl. 2014, § 20 RN 
24). Weitergehend wird in der Literatur sogar gefordert, dass Tatsachen 
vorliegen müssen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Person 
künftig Straftaten begeht (Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz 
für Bad.-Württ., 8. Aufl. 2015, § 20 RN 45). | 
 |  |  | | Eine nach Maßgabe dessen zumindest zu fordernde Indizienlage lässt sich den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. | 
 |  |  | | Der
 Beklagte stützte seine Einsatzanordnung dem Grunde nach auf die 
Behauptung, Ziel der von ihm genannten linken Gruppierungen der 
Antifaschistischen Initiative Heidelberg und der AIKO sei die Suche nach
 Konfrontation mit den „Rechten“, und stellte insgesamt eine hohe 
Gewaltbereitschaft und ein hohes Gewaltpotenzial bei der linken Szene in
 Heidelberg fest. Der Beklagte nannte allerdings keine greifbaren 
Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass von der 
Antifaschistischen Initiative Heidelberg, namentlich vom Kläger als eine
 deren Führungspersonen eine auf die genannten Straftaten hinausführende
 Gewaltbereitschaft ausginge. Soweit der Beklagte auf die von ihm 
aufgelisteten Demonstrationen abstellte, wurde - wie bereits oben 
ausgeführt - nichts zu einer von den linken Gruppierungen ausgehenden 
Gewaltbereitschaft oder gar zu ihr zurechenbaren Straftaten ausgeführt. 
Dies gilt - wie voranstehend ebenfalls erörtert - insbesondere für die 
immer wieder vom Beklagten angeführte Demonstration am 19.09.2009 in 
Sinsheim. Den vom Beklagten hierzu gemachten Erläuterungen - soweit sie 
ungeschwärzt sind - lassen sich konkrete Feststellungen zu einem von den
 linken Demonstranten ausgehenden Gewaltpotential nicht entnehmen; 
vielmehr ergingen Platzverweise an die rechten Demonstranten. | 
 |  |  | | Ein
 tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger Straftaten begehen 
wird, stellt auch nicht der Fund von Molotow-Cocktails bei xxx dar. Das 
Herstellen und der Besitz von Molotow-Cocktails ist zwar eine Straftat 
nach § 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2a WaffG in Verbindung mit Anlage 2 
Abschnitt 1 Nr. 1.3.4. Indes lassen sich den vorliegenden Akten 
keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger in 
irgendeiner Weise in diese Straftat involviert war. Alleine der Umstand,
 dass der Kläger während der Demonstration am 19.09.2009 in Sinsheim mit
 xxx zusammengestanden hatte, bietet keinen tragfähigen Hinweis darauf, 
dass der Kläger künftig auf waffenrechtlichem Gebiet straffällig werden 
könnte. | 
 |  |  | | Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu auch nicht weiter vorgetragen und auf die Sperrerklärung verwiesen. | 
 |  |  | | bb.
 Die Einsatzanordnung lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass 
eine Datenerhebung über den Kläger als Kontakt-/ oder Begleitperson (§ 
22 Abs. 3 Nr. 2 PolG) eines potentiellen Straftäters in Betracht käme. | 
 |  |  | | Problematisch
 ist bereits, ob diese Rechtsgrundlage hier überhaupt bei der 
materiellen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einsatzanordnung zugrunde 
gelegt werden darf. Denn der Kläger wurde - der Begründung der 
Einsatzanordnung zufolge - als Zielperson und nicht lediglich als 
Kontakt- oder Begleitperson eingestuft. Indes sind - wie oben unter 
Punkt II. 1 ausgeführt -, um den formellen Anforderungen zu genügen, in 
der Begründung der Einsatzanordnung die wesentlichen Gründe darzulegen, 
die den Anordnungsberechtigten zu der Entscheidung bewogen haben. Da 
nach der Begründung der Einsatzanordnung die Datenerhebung gerade nicht 
vom Kläger als Kontakt- oder Begleitperson erfolgen sollte, erscheint es
 daher problematisch, die Einsatzanordnung „umzudeuten“, ohne dass dies 
zu deren formellen Rechtswidrigkeit führen würde. | 
 |  |  | | Diese
 Frage kann jedoch offen bleiben, da hinreichende Feststellungen des 
Beklagten fehlen, welche die Einstufung des Klägers als Kontakt- oder 
Begleitperson eines potentiellen Straftäters rechtfertigen würden. | 
 |  |  | | Als
 alleiniger Anknüpfungspunkt käme xxx in Betracht, bei welchem die 
Molotow-Cocktails gefunden worden sind. Dieser ist aber seinerseits 
lediglich als Kontaktperson (s. S. 8 der Einsatzanordnung vom 
25.02.2010) eingestuft worden. | 
 |  |  | | Das
 Polizeigesetz definiert nicht, was unter dem Begriff Kontakt- und 
Begleitperson künftiger Straftäter i. S. d. § 20 Abs. 3 Nr. 2 PolG zu 
verstehen ist. Im Unterschied hierzu enthielt § 2 Nr. 11 Nds SOG in der 
bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung eine Legaldefinition des Begriffs 
Kontakt- und Begleitperson (zum Wortlaut s. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 -
 1 BvR 668/07 - juris RN 48). Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht 
im vorgenannten Urteil ihn für nicht hinreichend bestimmt angesehen 
(BVerfG - aaO - RN 132 ff.). Mit Blick hierauf kann dieses Begriffspaar 
allenfalls verfassungskonform und damit restriktiv ausgelegt werden. 
Eine Kontaktperson kann demnach nur eine Person sein, die zu dem 
künftigen Straftäter persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
unterhält. Flüchtige Beziehungen reichen nicht aus. Eine Begleitperson 
muss mit dem künftigen Straftäter wiederholt zusammengetroffen oder 
wenigstens einmal eine Zeit lang zusammen gewesen sein. Die Verbindung 
muss eine gewisse Intensität aufweisen (Stephan/Deger, aaO, § 20 RN 25). | 
 |  |  | | Nach
 Maßgabe dessen lässt sich den Feststellungen des Beklagten nichts 
Hinreichendes dazu entnehmen, dass der Kläger Kontakt- oder 
Begleitperson von xxx war. Allein der Umstand, dass der Kläger bei einer
 Demonstration mit xxx zusammengestanden hat, kann nach den obigen 
Ausführungen nicht ausreichen. Aus den vorliegenden Akten lässt sich 
nicht entnehmen, dass es darüber hinaus zu einem weitergehenden 
intensiven Kontakt zwischen dem Kläger und xxx gekommen war. Der 
Beklagte hat auf die diesbezügliche Erörterung in der mündlichen 
Verhandlung auch nicht weiter vorgetragen. | 
 |  |  | | Die
 Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon
 ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 
Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch 
die Kammer sind nicht erfüllt. 
 
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 |  |  |  |  |  | | Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt. | 
 |  |  | | Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. | 
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