Leipzig. Weil ein Nachbar klagte, hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Einrichtung eines Asylbewerberheims in Dölzig (Kreis Nordsachsen) vorerst untersagt. In dem Stadtteil von Schkeuditz sollte in einem Gewerbegebiet eine Gemeinschaftsunterkunft für 60 Flüchtlinge entstehen. Das Gericht erklärte die erteilte Baugenehmigung für die Umgestaltung eines ehemaligen Hotels jedoch für rechtswidrig, da diese nicht dem Bebauungsplan entspreche.
„Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber stellt keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne des Bebauungsplans dar“, stellte das Gericht in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil klar. Die vom Kreis Nordsachsen erteilte Genehmigung sei daher unwirksam, urteilten die Richter und folgten damit dem Antrag des Eigentümers eines Nachbargrundstücks.
Disco und Swingerclub in der Nachbarschaft
Das seit Jahren leerstehende Hotel Magnat am Westring war Mitte der 90er
 Jahre als sogenanntes Boardinghouse, eine Appartement-Unterkunft für 
längere Aufenthalte, errichtet worden. Ab Herbst wollte der Landkreis 
dort bis zu 60 männliche Flüchtlinge aus dem nordafrikanischen Raum 
unterbringen. Doch bereits im Frühjahr regten sich Protest gegen die 
Pläne im Gewerbegebiet, wo sich auch die Discothek Sax, eine Gokartbahn 
und ein Swingerclub befinden. 
Von einer befürchteten „Ghettoisierung“ war bereits im März 
bei einer Ortschaftsratssitzung die Rede.
 Eine Firma aus der Nachbarschaft kündigte sogar ihren Wegzug an. „Das 
komplette Gewerbegebiet ist dann tot, wenn das Heim kommt“, sagte der 
Geschäftsführer. Wer die Klage initiiert hatte, teilte das 
Verwaltungsgericht nicht mit.
Gericht: Landkreis kann Flüchtlinge auch woanders unterbringen
Die
 stark steigenden Flüchtlingszahlen seien bei dem Urteil nicht außer 
Acht gelassen worden, betonte das Gericht. Im konkreten Fall sei jedoch 
nichts dafür erkennbar oder vorgetragen worden, "dass der Antragsgegner 
die ihn treffenden Verpflichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern 
in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllen kann“, lautete es zur Begründung.
 Was im Klartext heißt: Der Kreis ist nach Ansicht des Gerichts in der 
Lage, die Asylbewerber auch anderweitig unterzubringen.
Gegen die
 Entscheidung der 4. Kammer, die bereits am 13. November erging, ist 
eine Beschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht möglich.
4 L 1187/14
